Ministerial-Bekanntmachung.
[2) Das Großherzogliche Haus und mit ihm die Bevölkerung des ganzen
Großherzogthums ist durch das am 5. Januar 1901 erfolgte tiefschmerzliche
Abscheiden Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Carl Alexander in die
tiefste Trauer versetzt worden.
Damit dieser auch in äußeren Zeichen übereinstimmend Ausdruck gegeben
werde, wird, unbeschadet des für den Großherzoglichen Hof von dem Groß-
herzoglichen Hofmarschallamt zu erlassenden Trauerreglements und unbeschadet
dessen, was Großherzogliche Staatsdiener und Unterthanen aus freiem Antrieb
thun mögen, hierdurch Folgendes angeordnet:
II.
III.
Alle öffentlichen Lustbarkeiten, Aufführungen, Schaustellungen und Musik,
mit Ausnahme von Kirchenmusik, sind bis auf Weiteres untersagt.
Alle Großherzoglichen Staatsdiener haben vier Wochen lang, also
bis Sonnabend den 2. Februar d. J. einschließlich, einen schwarzen Flor
um den linken Oberarm und den Hut zu tragen.
Das Großherzogliche Staatsministerium, die collegialisch organisirten
Staatsbehörden und die Bezirksdirektoren haben zu allen ihren Aus-
fertigungen, die Landesuniversität Jena, das Oberlandesgericht und der
Oberstaatsanwalt dortselbst, das Landgericht und die Staatsanwaltschaft
zu Gera sowie der Generalzolldirektor zu Erfurt zu allen im Groß-
herzoglichen Dienste erfolgenden Ausfertigungen sechs Wochen
lang, also bis Sonnabend den 16. Februar d. J. einschließlich, schwarz
geränderten Papieres sich zu bedienen.
Von allen Großherzoglichen Behörden, ohne Unterschied, sind
drei Monate lang, also bis Freitag den 5. April d. J. einschließlich,
schwarzer Siegellack und schwarze Siegelmarken zu gebrauchen.
Weimar, den 5. Januar 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.