Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

117 
38] III. Auf Grund der 88 103 und 108 bis 110 des Gesetzes vom 10. Mai 
1899 (Regierungsblatt Seite 245) wird hierdurch ein ordentlicher 
Beitrag zur Gebäude-Brandversicherungsanstalt 
des Großherzogthums Sachsen 
im Betrage von 
Sieben Zehntel einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit desselben der 
22. April d. J. 
bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, Sieben Zehntel der 
aus ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 
22. April d. J. an (§ 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Orts- 
stenereinnahmen abzuführen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht ge- 
schehen ist, den Ortsstenereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung zuzustellen. 
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Reste ist nach § 55 der Aus- 
führungs-Verordnung vom 24. Mai 1899 (Regierungsblatt Seite 291) zu 
verfahren. 
Weimar, am 11. April 1901. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Rothe. 
(39] IV. Unter Bezugnahme auf 850 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung 
des Reichskanzlers vom 8. April d. J., betreffend Aenderungen der Post- 
ordnung vom 20. März 1900 — Regierungsblatt Seite 331 —, hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 12. April 1901. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Krause.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.