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38] III. Auf Grund der 88 103 und 108 bis 110 des Gesetzes vom 10. Mai
1899 (Regierungsblatt Seite 245) wird hierdurch ein ordentlicher
Beitrag zur Gebäude-Brandversicherungsanstalt
des Großherzogthums Sachsen
im Betrage von
Sieben Zehntel einer Beitragseinheit
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit desselben der
22. April d. J.
bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, Sieben Zehntel der
aus ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom
22. April d. J. an (§ 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Orts-
stenereinnahmen abzuführen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht ge-
schehen ist, den Ortsstenereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt-
machung zuzustellen.
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Reste ist nach § 55 der Aus-
führungs-Verordnung vom 24. Mai 1899 (Regierungsblatt Seite 291) zu
verfahren.
Weimar, am 11. April 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Rothe.
(39] IV. Unter Bezugnahme auf 850 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung
des Reichskanzlers vom 8. April d. J., betreffend Aenderungen der Post-
ordnung vom 20. März 1900 — Regierungsblatt Seite 331 —, hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 12. April 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chefs:
Krause.