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Aenderungen der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok-
tober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert:
1. Im 8 3 „Außenseite“ ist im Abs. nach dem ersten Satze — also hinter dem Worte
„vermerken“" nachzutragen:
Diese sämmtlichen Angaben können, außer bei Sendungen mit Werthangabe (8§ 14), auch durch
aufgeklebte Zettel hergestellt werden.
2. Im § 7 „Postkarten“" sind die ersten beiden Sätze des Abs. w — von „Der
Empfänger"“ bis „des Absenders.“ — zu streichen.
3. Im § 8 „Drucksachen“ ist im Abs. XK Ziffer 7 Zeile 3 zu setzen statt „den Tag“
die Zeit.
4. Im § 12 „Packete“ erhält Abs. m folgenden Wortlaut:
im Eine Vereinigung von gewöhnlichen Packeten mit Einschreibpacketen oder Packeten mit
Werthangabe sowie von Einschreibpacketen mit Packeten mit Werthangabe zu einer Postpacket-
adresse ist nicht zulässig.
5. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß" sind in der fünften Zeile des
Abs. vu die Worte „oder seines Bevollmächtigten“ zu streichen.
6. In demselben § (39) ist am Schlusse der Bestimmungen unter Abs. uu hinzu-
zufügen:
Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßpfleger ernannt, so sind die Sendungen an diesen
auszuhändigen. ·
7.Jm§42»AbholungderPostsendungen«istuuterAbs.tderdritteSatz:»Die
Aushändigung erfolgt innerhalb der Postschalterdienststunden.“ zu streichen.
Als Abs. u und in sind folgende Bestimmungen einzuschieben:
. Die Aushändigung erfolgt entweder am Postschalter innerhalb der Postschalterdienst-
stunden (§ 30 u) oder, wenn die Postbehörde dem Abholer auf besonderen Antrag ein verschließ-
bares Abholungsfach (Schließfach) überlassen hat, durch Einlegen in dieses Fach, dessen Leerung
durch den Abholer nach besonderer Festsetzung der Postverwaltung auch außerhalb der Postschalter-
dienststunden zulässig ist. Auch bei Ueberlassung eines Schließfachs müssen Sendungen, die ihres
Umfanges wegen nicht darin aufgenommen werden können, Nachnahmesendungen und mit Porto
belastete Sendungen, wenn der Empfänger das Porto nicht stunden läßt, am Postschalter in
Empfang genommen werden.
Il Für die Ueberlassung eines verschließbaren Abholungsfachs nebst zwei Schlüsseln wird
eine jährliche Gebühr von 12“¾4 bei gewöhnlicher Größe und 18 “ bei größerer Abmessung er-
hoben. Die Gebühr ist vierteljährlich im voraus zu entrichten. Die Ueberlassung geschieht zunächst
auf die Dauer eines Jahres. Fällt der Endpunkt nicht mit dem Ablaufe eines Kalendervierteljahrs
zusammen, so dauert die Ueberlassung bis zum Ablaufe des Vierteljahrs. Erfolgt nicht drei
Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich die Ueberlassung auf unbestimmte