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Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 17. Weimar. 10. Mai 1901.
Inhalt: Ministerial-Verordnung zu den §§ 74 bis 89 des Ausführungsgesetzes zum Bülrgerlichen Gesetzbuch vom
5. April 1899, den Ersatz des Wildschadens betreffend, Seite 125.
Ministerial-Verordnung
zu den 88 74 bis 89
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom B. April 1899,
den Ersatz des Wildschadens betreffend.
[43) Auf Grund des § 89 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch vom 5. April 1899 (Reg.-Bl. S. 123) wird hinsichtlich des Verfahrens
über Entschädigung des Wildschadens Folgendes bestimmt:
81.
Ein Mitglied des Gemeinde-Vorstandes ist von der Ausübung der dem Ge—
meinde-Vorstand in diesem Verfahren zugewiesenen Thätigkeit ausgeschlossen, wenn
1. es selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältniß eines Mit—
berechtigten oder Mitverpflichteten steht,
2. seine Ehefrau Partei ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
3. eine Person Partei ist, mit der es in gerader Linie oder im zweiten
Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
4. es als Vertreter eines Betheiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter
eines solchen aufzutreten berechtigt ist.
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