Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Ueber 
1. Anträge auf Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, ohne 
daß die zuerst ertheilte Ausfertigung zurückgegeben wird; 
2. Anträge auf Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen 
den Rechtsnachfolger einer Partei oder gegen andere als die im Protokoll 
oder Bescheid angegebenen Personen; 
3. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel 
entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt, deren Ge— 
meinde-Vorstand zur erstinstanzlichen Entscheidung zuständig war. 
8 16. 
Die der Gemeinde gegenüber den Grundstückseigenthümern (8 75 Abs. 2 
AG. z. BGB.) oder dem Pachter (8 75 Abs. 2 daselbst) zustehenden Erstattungs— 
ansprüche sind im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. 
Weimar, den 30. April 1901. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.
	        
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