Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Bescheid: 
(folgt der Wortlaut des Bescheids.) 
  
verabfaßt und den Betheiligten durch Vorlesen bekannt 
gegeben. 
Nachr. 
(Gemeindesiegel.) Der Gemeindevorstand. 
N. N. 
Anmerkung zu dem Bescheid: Der möglichst kurz und bündig abzufassende Bescheid muß sich auch 
dartiber aussprechen, wer die Kosten zu tragen hat (zu vergl. § 85 des Gesetzes). Zur Begrindung 
des Bescheids empfiehlt es sich, einfach auf die tabellarischen Feststellungen Bezug zu nehmen. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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