in Ziffer 6, 7 Absatz 2 und 9 Absatz 1 a. a. O. ist der Gemeinde-
vorstand zu verstehen.
II. Die nach Ziffer 6 Absatz 2 und Ziffer 15 Absatz 2 in den Arbeits-
räumen auszuhängenden Auszüge aus den Bestimmungen über die
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern erhalten
die aus den Anlagen A und B ersichtliche Fassung.
Weimar, den 31. Dezember 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.