Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

in Ziffer 6, 7 Absatz 2 und 9 Absatz 1 a. a. O. ist der Gemeinde- 
vorstand zu verstehen. 
II. Die nach Ziffer 6 Absatz 2 und Ziffer 15 Absatz 2 in den Arbeits- 
räumen auszuhängenden Auszüge aus den Bestimmungen über die 
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern erhalten 
die aus den Anlagen A und B ersichtliche Fassung. 
Weimar, den 31. Dezember 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.