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86.
Bei neu erwachsenden steuerbaren Gegenständen, und zwar nicht bloß bei
neuerrichteten Gebänden, neu urbar gemachten Ländereien, neu angelegten
Gärten, entstandenen Anschwemmungen, trockengelegten Flußbetten u. s. w.,
sondern auch bei allen in das Privateigenthum übergehenden Grundstücken und
Grundstückstheilen des Kron-, Kammer= und Staatsgutes, der Kirchen, geist-
lichen Stellen und Schulen, sowie der Gesammtuniversität Jena hat die An-
legung und Auswerfung der Grundstener nach dem bisherigen Stenerfuße eben-
mäßig auf dem Grunde der Revisions-Instruktion vom 6. Februar 1726 und
der in den Jahren 1817 bis 1820 erfolgten Probe-Bonitirungen stattzufinden.
Auch auf diese Gegenstände wird die Grundsteuer als unveränderliche Last ge-
legt (s. 8 5).
Alsbald nach erfolgter endgiltiger Auswerfung ist sie in dem betreffenden
Kataster nachzutragen.
87.
Wer zeither steuerfreien und in Folge der Veräußerung zu besteuernden
Grundbesitz erwirbt, hat die darauf zu legende Grundsteuer, ohne deswegen
auf Entschädigung Anspruch erheben zu können, von demjenigen Termine an
zu entrichten, welcher dem Tage folgt, mit welchem das Eigenthum auf ihn
übergeht; wenn er aber vermöge des abgeschlossenen Uebereignungsvertrages
schon vor dem Erwerbe des Eigenthums in den Besitz des Grundstücks getreten
ist, von dem auf den Tag der Besitzuahme folgenden Termine an.
88.
Die Grundstener wird vom 1. Januar 1901 an nicht mehr als Staats-
steuer erhoben.
– 9.
Die Anlegung und Erhebung der Grundsteuer erfolgt bis auf anderweite
Berabschiedung mit dem Landtage in der bisherigen Weise durch die staatlichen
Organe.
Als Entschädigung für alle dem Staate hierdurch entstehenden Aufwände
werden zehn Hunderttheile des jeweiligen Grundsteneraufkommens an die Staats-
kasse abgewährt.
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