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8 10.
Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung werden die nach Maßgabe dieses
Gesetzes noch zur Erhebung gelangenden Grundsteuerbeträge von dem Staats—
ministerium verwaltet, und nach Abzug des der Staatskasse verbleibenden
Theiles (§ 9 Absatz 2) zur Bestreitung laufender etatsmäßiger Ausgaben
verwendet.
11.
Die auf Grund der §§ 10 Ziffer 2, 11 und 12 des Gesetzes über die
Steuerverfassung des Großherzogthums vom 29. April 1821 gewährten Ent-
schädigungen für die Belastung von bis dahin stenerfreien Grundstücken mit
der Grundsteuer sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu dem
der Ermäßigung um 21½ Termine (siehe § 3 Absatz 1 Satz 2) entsprechenden
Antheile, also mit sieben Fünfundzwanzigsteln zurückzuerstatten.
§ 12.
Die Rückerstattung (§ 11) bleibt ausgeschlossen hinsichtlich derjenigen
früher steuerfreien Güter, Grundstücke und Grundstückstheile, welche nach er-
folgter Entschädigung durch lästiges (entgeltliches) Rechtsgeschäft veräußert
worden sind.
Sind Grundstückstheile zu öffentlichen Wegen, Flüssen, Bächen, Kanälen
oder Eisenbahnen abgetreten worden, so wird der darauf entfallende Ent-
schädigungsbetrag von der für das ganze Grundstück geleisteten Entschädigung
abgerechnet, wenn der veräußerte Theil wenigstens den zehnten Theil des
ganzen Gutes oder Grundstückes ausmacht, und zugleich mehr als 20 Ar
beträgt.
Hinsichtlich derjenigen Güter und Grundstücke, deren Eigenthum nach er-
folgter Entschädigung durch Schenkung, Vermächtniß, Erbtheilung oder Aus-
zugsvertrag übergegangen ist, bleibt die Rückerstattung der Entschädigung zu
demjenigen Bruchtheile ausgeschlossen, zu welchem der jetzige Eigenthümer
weder unmittelbar noch mittelbar Erbe des Entschädigten geworden ist.
8 13.
Gemeinden haben die ihnen zu Theil gewordenen Entschädigungen in
gleicher Weise zurückzuerstatten, und zwar namentlich auch dann, wenn sie die