Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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8 10. 
Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung werden die nach Maßgabe dieses 
Gesetzes noch zur Erhebung gelangenden Grundsteuerbeträge von dem Staats— 
ministerium verwaltet, und nach Abzug des der Staatskasse verbleibenden 
Theiles (§ 9 Absatz 2) zur Bestreitung laufender etatsmäßiger Ausgaben 
verwendet. 
11. 
Die auf Grund der §§ 10 Ziffer 2, 11 und 12 des Gesetzes über die 
Steuerverfassung des Großherzogthums vom 29. April 1821 gewährten Ent- 
schädigungen für die Belastung von bis dahin stenerfreien Grundstücken mit 
der Grundsteuer sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu dem 
der Ermäßigung um 21½ Termine (siehe § 3 Absatz 1 Satz 2) entsprechenden 
Antheile, also mit sieben Fünfundzwanzigsteln zurückzuerstatten. 
§ 12. 
Die Rückerstattung (§ 11) bleibt ausgeschlossen hinsichtlich derjenigen 
früher steuerfreien Güter, Grundstücke und Grundstückstheile, welche nach er- 
folgter Entschädigung durch lästiges (entgeltliches) Rechtsgeschäft veräußert 
worden sind. 
Sind Grundstückstheile zu öffentlichen Wegen, Flüssen, Bächen, Kanälen 
oder Eisenbahnen abgetreten worden, so wird der darauf entfallende Ent- 
schädigungsbetrag von der für das ganze Grundstück geleisteten Entschädigung 
abgerechnet, wenn der veräußerte Theil wenigstens den zehnten Theil des 
ganzen Gutes oder Grundstückes ausmacht, und zugleich mehr als 20 Ar 
beträgt. 
Hinsichtlich derjenigen Güter und Grundstücke, deren Eigenthum nach er- 
folgter Entschädigung durch Schenkung, Vermächtniß, Erbtheilung oder Aus- 
zugsvertrag übergegangen ist, bleibt die Rückerstattung der Entschädigung zu 
demjenigen Bruchtheile ausgeschlossen, zu welchem der jetzige Eigenthümer 
weder unmittelbar noch mittelbar Erbe des Entschädigten geworden ist. 
8 13. 
Gemeinden haben die ihnen zu Theil gewordenen Entschädigungen in 
gleicher Weise zurückzuerstatten, und zwar namentlich auch dann, wenn sie die
	        
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