Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Entschädigungssumme an die Gemeindemitglieder oder einzelne Klassen von 
ihnen vertheilt haben. 
Ist die Entschädigungssumme zu gemeinnützigen, keine entsprechende Ver- 
zinsung gewährenden Einrichtungen verwendet worden, so kann die Rückerstattung 
von dem Staatsministerium ganz oder theilweise erlassen werden. 
814. 
Die zurückzuerstattenden Entschädigungssummen sind Seitens der Pflichtigen 
vom 1. Januar 1901 ab mit 3½ vom Hundert zu verzinsen. 
Die Feststellung der zurückzuerstattenden Entschädigungssummen liegt dem 
Staatsministerium ob. 
Gegen die Feststellung steht den Pflichtigen binnen einer vom Tage der 
Mittheilung des zu erstattenden Betrages ablaufenden Ausschlußfrist von 
3 Monaten der Rechtsweg offen. 
Die Beschreitung des Rechtsweges hat aufschiebende Wirkung. 
15. 
Entschädigungssummen, welche den Betrag von 25 „# nicht erreichen, 
und Beträge von Entschädigungssummen, welche über eine durch 25 ohne Rest 
theilbare Summe hinausgehen, müssen binnen einer Frist von 6 Monaten 
nach erfolgter endgiltiger Feststellung nebst den bis zum Zahlungstage laufenden 
Zinsen entrichtet werden. 
Auch im Uebrigen sind die Eutschädigungssummen nebst Zinsen binnen 
6 Monaten nach erfolgter endgiltiger Feststellung zu entrichten, sofern und 
soweit der Pflichtige sich nicht vor Ablauf dieser Frist gegenüber dem Staats- 
ministerium verbindlich macht, anstatt der Entschädigungssumme für die Zeit 
vom 1. Jannar 1901 ab auf die Dauer von 60/ Jahren eine in viertel- 
jährlichen Theilbeträgen fällige Tilgungsrente von jährlich 4 vom Hundert der 
Entschädigungssumme zu entrichten, wodurch diese mit 3½2 vom Hundert ver- 
zinst und mit ½ vom Hundert sowie mit den durch die fortschreitende Tilgung 
ersparten Zinsen der ursprünglichen Entschädigungssumme getilgt wird. 
Während des Zeitraums von 60½ Jahren ist es dem Pflichtigen frei- 
gestellt, die Tilgungsreunte zum Beginne eines jeden Rechnungsjahres durch 
Baarzahlung des noch nicht getilgten Theiles der Entschädigungssumme ganz 
oder theilweise abzulösen, mit der Beschränkung, daß bei theilweiser Ablösung
	        
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