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Von den Einkommen, die den Betrag von 400 . s nicht übersteigen, wird
Einkommensteuer nicht erhoben; es haben jedoch:
a) deutsche Militärpersonen und Civilbeamte sowie deren Hinterbliebene,
welche ihren Wohnsitz im Großherzogthume haben und neben ihren in
einem anderen Bundesstaate zu versteuernden Gehalten, Pensionen
oder Wartegeldern (s. § 4 des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzblatt 1870
Seite 119) weiteres Einkommen beziehen;
Ib) diejenigen Personen, welche, ohne daß die Voraussetzungen der all-
gemeinen Steuerpflicht im Großherzogthume für sie vorliegen, mit
einem Einkommen aus Grundbesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen und
sonstigen gewerblichen Betriebsstätten sowie aus staatlichen Gehalten,
Wartegeldern und Pensionen steuerpflichtig sind (§J 5 des Einkommenstener-
gesetzes vom 2. Juni 1897) ihr bezügliches Einkommen, wenn es den
Betrag von 400 0/¼ nicht übersteigt, nach folgenden Sätzen zu ver-
steuern:
Einkommen
bis einschließlich mit
50 AÆA 0,60 —;
Einkommen
von mehr als bis einschließlich mit
-. " %
50 100 1,20
100 200 1,80
200 400 2,40.
2. Die Abgabe von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Groß-
herzogthume nach Maßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Be-
stimmungen darüber.
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Bestätigung
ertheilen, verordnen Wir in Gemäßheit des § 35 des revidirten Grundgesetzes,
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Stenern in den
Terminen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und
Verordnungen bestimmt sind, entrichtet werden.
1901 30