Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Von den Einkommen, die den Betrag von 400 . s nicht übersteigen, wird 
Einkommensteuer nicht erhoben; es haben jedoch: 
a) deutsche Militärpersonen und Civilbeamte sowie deren Hinterbliebene, 
welche ihren Wohnsitz im Großherzogthume haben und neben ihren in 
einem anderen Bundesstaate zu versteuernden Gehalten, Pensionen 
oder Wartegeldern (s. § 4 des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der 
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzblatt 1870 
Seite 119) weiteres Einkommen beziehen; 
Ib) diejenigen Personen, welche, ohne daß die Voraussetzungen der all- 
gemeinen Steuerpflicht im Großherzogthume für sie vorliegen, mit 
einem Einkommen aus Grundbesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen und 
sonstigen gewerblichen Betriebsstätten sowie aus staatlichen Gehalten, 
Wartegeldern und Pensionen steuerpflichtig sind (§J 5 des Einkommenstener- 
gesetzes vom 2. Juni 1897) ihr bezügliches Einkommen, wenn es den 
Betrag von 400 0/¼ nicht übersteigt, nach folgenden Sätzen zu ver- 
steuern: 
Einkommen 
bis einschließlich mit 
50 AÆA 0,60 —; 
Einkommen 
von mehr als bis einschließlich mit 
-. " % 
50 100 1,20 
100 200 1,80 
200 400 2,40. 
2. Die Abgabe von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Groß- 
herzogthume nach Maßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Be- 
stimmungen darüber. 
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Bestätigung 
ertheilen, verordnen Wir in Gemäßheit des § 35 des revidirten Grundgesetzes, 
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Stenern in den 
Terminen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und 
Verordnungen bestimmt sind, entrichtet werden. 
1901 30
	        
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