Anlage A.
Auszug
aus den
Vestimmungen der Gewerbeordnung über die BVeschäftigung
von Arbeiterinnen über 16 Jahre.
(Vgl. 88 137 und 138 der Gewerbeordnung und Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundes-
raths lÜber die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb,
II.
III.
IV.
vom 18. Juli 1900.)
Wer Arbeiterinnen über 16 Jahre in einer Werkstätte mit Motorbetrieb beschäftigen will,
muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher schriftliche Anzeige machen.
In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebs anzugeben.
(§ 138 Abs. 1 G. O.; Ziffer 6 Abs. 1, Ziffer 15 Abs. 1 Bek.)
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Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger als 11 Stunden täglich, an Vorabenden
der Sonn= und Festtage nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden. (8 137
Abs. 2 G.O.; Ziffer 5 Abs. 2 Bek.)
Die Arbeitsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit zwischen 8 ½ Uhr Abends und
5½ Uhr Morgens fallen. Am Sonnabend sowie au Vorabenden der Festtage ist die
Oeschäftigung nach 5½ Uhr Nachmittags verboten. (§ 137 Abs. 1 G.O.; Ziffer 5 Abs. 1
ek.)
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittags-
pause gewährt werden. (§ 137 Abs. 3 G.O.; Ziffer 5 Abs. 3 Bek.)
Arbeiterinnen über 16 Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren
Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens
ein und eine halbe Stunde beträgt. (§ 137 Abs. 4 G.O.; Ziffer 5 Abs. 4 Betk.)
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und
während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines appro-
birten Arztes dies für zulässig erklärt. (§ 137 Abs. 5 G.O.; Ziffer 5 Abs. 5 Bek.)
Die Bestimmungen in Ziffer II gelten nicht für Arbeiterinnen, die in Badeanstalten aus-
schließlich oder vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und der Bedienung des Publikums
beschäftigt sind. (Ziffer 5 Abs. 6 Bek.)
Auf die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Werkstätten, in denen ausschließlich oder
vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird, mit Ausnahme der
Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein= und Metallbearbeitung finden nur die
Bestimmungen Ziffer I, 11 Abs. 2 Satz 1, III Abs. 2 und IV Anwendung. (Ziffer 11,
13 Abs. 1, Ziffer 14, 15 Abs. 1 Bek.)
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