Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

155 
Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 21. Weimar. 4. Juni 1901. 
Inhalt: Ministerial-Verordnung zur Ausführung der 8§§ 3 9 3, 22 Abs. 2 des Gesetzes, betr. den Verkehr mit Wein, 
weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 (R.-G.-Bl. S. 175), Seite 155. — Ministe- 
rial- Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Lebensversicherungs-Gesellschaft „Deutschland“ 
zu Berlin, Seite 157. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Kölnischen 
Hagel-Versicherungs-Gesellschast zu Köln, Seite 157. — Ministerial -Bekanntmachung, betr. Wechsel in der 
Hauptagentur der Oldenburger Versicherungs--Gesellschaft, Seite 158. — Inhalts- Verzeichniß aus dem Reichs- 
Griebblrn, Seite 158. 
  
Ministerial-Verordnung 
zur Ausführung der §&# 3 Z. 3, 22 Abf. 2 des Gesetzes, betr. den Verkehr mit 
Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 
(R.-G.-Bl. S. 178). 
(60] Zur Ausführung des § 3 Z. 3, § 22 Abs. 2 des Gesetzes betr. den Ver- 
kehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901, 
R.-G.-Bl. S. 175, wird verordnet, was folgt: 
81. 
Die Anzeige eines Geschäftsbetriebes der in § 3 Z. 3 Satz 2 des Ge- 
setzes bezeichneten Art ist bei dem Gemeindevorstand des Ortes zu erstatten, 
in dem das Geschäft betrieben werden soll. 
§ 2. 
Anmeldungen in Gemäßheit des § 22 Abs. 2 des Gesetzes sind bei dem 
Gemeindevorstand des Ortes, in dem die dem Gesetz nicht entsprechenden Ge- 
tränke aufbewahrt werden, zu bewirken. 
1901 33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.