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Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 21. Weimar. 4. Juni 1901.
Inhalt: Ministerial-Verordnung zur Ausführung der 8§§ 3 9 3, 22 Abs. 2 des Gesetzes, betr. den Verkehr mit Wein,
weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 (R.-G.-Bl. S. 175), Seite 155. — Ministe-
rial- Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Lebensversicherungs-Gesellschaft „Deutschland“
zu Berlin, Seite 157. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Kölnischen
Hagel-Versicherungs-Gesellschast zu Köln, Seite 157. — Ministerial -Bekanntmachung, betr. Wechsel in der
Hauptagentur der Oldenburger Versicherungs--Gesellschaft, Seite 158. — Inhalts- Verzeichniß aus dem Reichs-
Griebblrn, Seite 158.
Ministerial-Verordnung
zur Ausführung der § 3 Z. 3, 22 Abf. 2 des Gesetzes, betr. den Verkehr mit
Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901
(R.-G.-Bl. S. 178).
(60] Zur Ausführung des § 3 Z. 3, § 22 Abs. 2 des Gesetzes betr. den Ver-
kehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901,
R.-G.-Bl. S. 175, wird verordnet, was folgt:
81.
Die Anzeige eines Geschäftsbetriebes der in § 3 Z. 3 Satz 2 des Ge-
setzes bezeichneten Art ist bei dem Gemeindevorstand des Ortes zu erstatten,
in dem das Geschäft betrieben werden soll.
§ 2.
Anmeldungen in Gemäßheit des § 22 Abs. 2 des Gesetzes sind bei dem
Gemeindevorstand des Ortes, in dem die dem Gesetz nicht entsprechenden Ge-
tränke aufbewahrt werden, zu bewirken.
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