Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

156 
8 3. 
Die Anmeldung kann schriftlich oder zu Protokoll erstattet werden. 
Sie muß enthalten: 
1. Namen und Wohnung des Anmeldenden; 
die Menge der anzumeldenden Getränke; 
3. die Angabe, inwiefern das Getränk den Bestimmungen des Gesetzes nicht 
entspricht; 
4. die Bezeichnung der Gefäße, in denen die anzumeldenden Getränke auf— 
bewahrt werden — Flaschen, Gebinde ꝛc. — und des Ortes, an dem 
die Aufbewahrung erfolgt; 
5. die Bezeichnung, unter der das Getränk feilgehalten oder verkauft werden 
soll. 
d 
84. 
Von jeder Umfüllung angemeldeter Getränke ist dem Gemeindevorstand 
alsbald nach der Umfüllung Anzeige zu erstatten. 
§ 5. 
Ueber die geschehene Anmeldung wird seitens des Gemeindevorstands eine 
Bescheinigung ansgestellt, die die in § 3 Z. 1—5 aufgeführten Angaben zu 
enthalten hat. 
86. 
Die Kennzeichnung der angemeldeten Quantitäten liegt dem Gemeinde— 
vorstand ob, bei dem die Anmeldung erfolgt ist. 
Als Kennzeichen dient eine kreisrunde feuerrothe Marke aus Papier, die 
die Umschrift trägt: 
Verkauf nur bis 1. Oktober 1902 gestattet 
und mit dem Stempel des Gemeindevorstands zu versehen ist. 
Die Marke ist bei Flaschen oberhalb der Stelle, an der die Etikette 
aufgeklebt zu werden pflegt, bei Gebinden über der für den Faßhahn bestimmten 
Oeffnung anzubringen. 
Bei den Gebinden ist außerdem eine Kennzeichnung durch einen 5 cm 
breiten bandförmigen feuerrothen Streifen, der mit Oelfarbe parallel mit den 
Faßreifen um die Mitte des Fasses gezogen wird, zu bewirken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.