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8 3.
Die Anmeldung kann schriftlich oder zu Protokoll erstattet werden.
Sie muß enthalten:
1. Namen und Wohnung des Anmeldenden;
die Menge der anzumeldenden Getränke;
3. die Angabe, inwiefern das Getränk den Bestimmungen des Gesetzes nicht
entspricht;
4. die Bezeichnung der Gefäße, in denen die anzumeldenden Getränke auf—
bewahrt werden — Flaschen, Gebinde ꝛc. — und des Ortes, an dem
die Aufbewahrung erfolgt;
5. die Bezeichnung, unter der das Getränk feilgehalten oder verkauft werden
soll.
d
84.
Von jeder Umfüllung angemeldeter Getränke ist dem Gemeindevorstand
alsbald nach der Umfüllung Anzeige zu erstatten.
§ 5.
Ueber die geschehene Anmeldung wird seitens des Gemeindevorstands eine
Bescheinigung ansgestellt, die die in § 3 Z. 1—5 aufgeführten Angaben zu
enthalten hat.
86.
Die Kennzeichnung der angemeldeten Quantitäten liegt dem Gemeinde—
vorstand ob, bei dem die Anmeldung erfolgt ist.
Als Kennzeichen dient eine kreisrunde feuerrothe Marke aus Papier, die
die Umschrift trägt:
Verkauf nur bis 1. Oktober 1902 gestattet
und mit dem Stempel des Gemeindevorstands zu versehen ist.
Die Marke ist bei Flaschen oberhalb der Stelle, an der die Etikette
aufgeklebt zu werden pflegt, bei Gebinden über der für den Faßhahn bestimmten
Oeffnung anzubringen.
Bei den Gebinden ist außerdem eine Kennzeichnung durch einen 5 cm
breiten bandförmigen feuerrothen Streifen, der mit Oelfarbe parallel mit den
Faßreifen um die Mitte des Fasses gezogen wird, zu bewirken.