Anlage B.
Auszug
aus den
Gestimmungen der Gewerbeordnung über die Beschäftigung jugendlicher
Arbeiter.
(Vgl. §§ 135, 136, 138 der Gewerbeordnung und Bekanntmachung, betreffend die Ausflihrungsbestimmungen des
II.
III.
IV.
V.
VI.
Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten
mit Motorbetrieb, vom 13. Juli 1900.)
Kinder unter 13 Jahren dürfen in Werkstätten mit Motorbetrieb nicht beschäftigt werden.
(§ 135 Abs. 1 G.O.; Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 12 Bek.)
Kinder über 13 Jahre dürfen in Werkstätten mit Motorbetrieb nur beschäftigt werden,
wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. (8 135 Abs. 1 G.O.;
Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 12 Bek.)
Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch die Polizeibehörde
ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres ersten deutschen Arbeitsortes ausgestellten
Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und
auf amtliches Verlangen jeder Zeit vorzulegen ist. (§§ 107 und 108 G.O.) (LVgl. auch die
in jedem Arbeitsbuche abgedruckten §§ 111 und 112 der Gewerbeordnung).
Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren in einer
Werkstätte mit Motorbetrieb beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher
schriftliche Anzeige machen. In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des
Betriebes anzugeben. (8 138 Abs. 1 G.O.; Ziffer 6 Abs. 1, Ziffer 15 Abs. 1 Bek.)
Kinder nuter 14 Jahren dürfen in Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein-
und Metallverarbeitung mit Motorbetrieb nicht länger als 6 Stunden beschäftigt werden.
In den übrigen Werkstätten mit Motorbetrieb dürfen sie nicht länger als 10 Stunden
täglich beschäftigt werden.
Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden
täglich beschäftigt werden. (8 135 Abs. 2, 3 G.O.; Ziffer 3 Abs. 2 Bek.)
Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor 5½ Uhr Morgens
beginnen und nicht über 8⅛ Uhr Abends dauern. (§ 136 Abs. 1 G.O.; Ziffer 4 Abs. 1,
Ziffer 13 Abs. 1 Bek.)
Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am Sonnabend sowie an Vor-
abenden der Festtage nicht nach 5½½ Uhr Nachmittags beschäftigt werden. (8§ 137 Abs. 1
G.O.; Ziffer 5 Abs. 1 Bek.)
Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regelmäßige Pausen
gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause
mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen muß mindestens entweder Mittags