Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

Anlage B. 
Auszug 
aus den 
Gestimmungen der Gewerbeordnung über die Beschäftigung jugendlicher 
Arbeiter. 
(Vgl. §§ 135, 136, 138 der Gewerbeordnung und Bekanntmachung, betreffend die Ausflihrungsbestimmungen des 
II. 
III. 
IV. 
V. 
VI. 
Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten 
mit Motorbetrieb, vom 13. Juli 1900.) 
Kinder unter 13 Jahren dürfen in Werkstätten mit Motorbetrieb nicht beschäftigt werden. 
(§ 135 Abs. 1 G.O.; Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 12 Bek.) 
Kinder über 13 Jahre dürfen in Werkstätten mit Motorbetrieb nur beschäftigt werden, 
wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. (8 135 Abs. 1 G.O.; 
Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 12 Bek.) 
Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch die Polizeibehörde 
ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres ersten deutschen Arbeitsortes ausgestellten 
Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und 
auf amtliches Verlangen jeder Zeit vorzulegen ist. (§§ 107 und 108 G.O.) (LVgl. auch die 
in jedem Arbeitsbuche abgedruckten §§ 111 und 112 der Gewerbeordnung). 
Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren in einer 
Werkstätte mit Motorbetrieb beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher 
schriftliche Anzeige machen. In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des 
Betriebes anzugeben. (8 138 Abs. 1 G.O.; Ziffer 6 Abs. 1, Ziffer 15 Abs. 1 Bek.) 
Kinder nuter 14 Jahren dürfen in Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein- 
und Metallverarbeitung mit Motorbetrieb nicht länger als 6 Stunden beschäftigt werden. 
In den übrigen Werkstätten mit Motorbetrieb dürfen sie nicht länger als 10 Stunden 
täglich beschäftigt werden. 
Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden 
täglich beschäftigt werden. (8 135 Abs. 2, 3 G.O.; Ziffer 3 Abs. 2 Bek.) 
Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor 5½ Uhr Morgens 
beginnen und nicht über 8⅛ Uhr Abends dauern. (§ 136 Abs. 1 G.O.; Ziffer 4 Abs. 1, 
Ziffer 13 Abs. 1 Bek.) 
Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am Sonnabend sowie an Vor- 
abenden der Festtage nicht nach 5½½ Uhr Nachmittags beschäftigt werden. (8§ 137 Abs. 1 
G.O.; Ziffer 5 Abs. 1 Bek.) 
Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regelmäßige Pausen 
gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause 
mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen muß mindestens entweder Mittags
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.