Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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4. eine Aenßerung, ob und in welchem Umfange die erwachsenden Ver— 
pflegungs- und sonstigen Kosten von der Person, für deren Unterhalt 
sie aufgewendet werden, sowie von denjenigen zu tragen sind, welche 
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes unterhaltspflichtig sind. 
Können von diesen Personen nicht die ganzen Kosten übernommen 
werden, so ist außerdem 
5. der für Aufnahmen in die Großherzoglichen Landesheilanstalten vorge- 
schriebene Fragebogen von dem Gemeindevorstande nach erfolgter Er- 
örterung der in Betracht kommenden Verhältnisse auszufüllen und mit 
einzusenden. 
84. 
Ohne Antrag von Amtswegen kann auf Grund des § 3 des Gesetzes die 
Aufnahme eines Idioten in eine Idiotenanstalt nur nach Einholung und auf 
Grund der in § 3 unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Gutachten angeordnet 
werden. 
Die Nothwendigkeit der Aufnahme im öffentlichen Interesse liegt in der 
Regel dann noch nicht vor, wenn gefahrdrohende Handlungen des Kindes, z. B. 
unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und dgl., oder Verletzung des öffentlichen 
Anstandes sich durch strengere Beaufsichtigung in der Familie verhüten lassen. 
§ 5. 
Ist die Aufnahme eines Idioten in eine Idiotenanstalt von Amtswegen 
angeordnet worden, so hat die Behörde, von welcher die Anordnung ausgegangen 
ist, durch Vermittelung des zuständigen Bezirksdirektors bei dem Großherzogl. 
Staatsministerium, Departement des Junern, zu beantragen, daß die Aufnahme 
bewirkt werde. 
Mit dem Antrage hat der Großherzogl. Bezirksdirektor die in § 3 unter 
Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Papiere vorzulegen. 
86. 
Der Idiot ist gehörig gereinigt und mit einem guten vollständigen Anzuge 
versehen an einem Wochentage in die Anstalt zu bringen, nachdem die Auf— 
nahme zuvor genehmigt worden ist. 
Leidet das aufzunehmende Kind an einer ansteckenden Krankheit oder sind 
in der Familie oder in dem Hause, in welchem es sich bis dahin aufgehalten 
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