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4. eine Aenßerung, ob und in welchem Umfange die erwachsenden Ver—
pflegungs- und sonstigen Kosten von der Person, für deren Unterhalt
sie aufgewendet werden, sowie von denjenigen zu tragen sind, welche
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes unterhaltspflichtig sind.
Können von diesen Personen nicht die ganzen Kosten übernommen
werden, so ist außerdem
5. der für Aufnahmen in die Großherzoglichen Landesheilanstalten vorge-
schriebene Fragebogen von dem Gemeindevorstande nach erfolgter Er-
örterung der in Betracht kommenden Verhältnisse auszufüllen und mit
einzusenden.
84.
Ohne Antrag von Amtswegen kann auf Grund des § 3 des Gesetzes die
Aufnahme eines Idioten in eine Idiotenanstalt nur nach Einholung und auf
Grund der in § 3 unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Gutachten angeordnet
werden.
Die Nothwendigkeit der Aufnahme im öffentlichen Interesse liegt in der
Regel dann noch nicht vor, wenn gefahrdrohende Handlungen des Kindes, z. B.
unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und dgl., oder Verletzung des öffentlichen
Anstandes sich durch strengere Beaufsichtigung in der Familie verhüten lassen.
§ 5.
Ist die Aufnahme eines Idioten in eine Idiotenanstalt von Amtswegen
angeordnet worden, so hat die Behörde, von welcher die Anordnung ausgegangen
ist, durch Vermittelung des zuständigen Bezirksdirektors bei dem Großherzogl.
Staatsministerium, Departement des Junern, zu beantragen, daß die Aufnahme
bewirkt werde.
Mit dem Antrage hat der Großherzogl. Bezirksdirektor die in § 3 unter
Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Papiere vorzulegen.
86.
Der Idiot ist gehörig gereinigt und mit einem guten vollständigen Anzuge
versehen an einem Wochentage in die Anstalt zu bringen, nachdem die Auf—
nahme zuvor genehmigt worden ist.
Leidet das aufzunehmende Kind an einer ansteckenden Krankheit oder sind
in der Familie oder in dem Hause, in welchem es sich bis dahin aufgehalten
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