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hat, in letzter Zeit ansteckende Krankheiten vorgekommen, so ist die Einlieferung
so lange auszusetzen, bis nach ärztlichem Gutachten die Gefahr der Einschleppung
der Krankheit in die Anstalt ausgeschlossen ist.
87.
Durch die Einlieferung in eine Idiotenanstalt wird bezweckt, das derselben
übergebene Kind mittels ärztlicher Behandlung und körperlicher Pflege, sowie
durch Erziehung und Unterricht soweit zu bringen, daß es an dem öffentlichen
Schulunterrichte, wenn auch in gesonderter Abtheilung, Theil nehmen kann und
sich zu wenigstens theilweiser Erwerbsfähigkeit heranbildet, wenn aber dieses
Ziel unerreichbar ist, es wenigstens soweit körperlich zu kräftigen und geistig
zu erwecken, daß sein Aufenthalt in der Familie möglich ist.
Die Entlassung erfolgt daher:
a) wenn es sich zeigt, daß der Zweck der Anstalt an dem Zöglinge nicht
erreicht werden kann;
b) wenn der längere Aufenthalt desselben in der Anstalt mit deren Ein-
richtungen unvereinbar erscheint;
c) wenn der Zögling diejenige Ausbildung erlangt hat, deren er nach
seinen Geisteskräften fähig ist.
88.
Anträge auf Entlassung, bezw. die Anordnung des Vormundschaftsgerichts,
daß der Beschluß auf Unterbringung aufgehoben sei, sind von den in § 5 lit. a
des Gesetzes bezeichneten Personen und Behörden durch Vermittelung des zu-
ständigen Bezirksdirektors dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement
des Innern, vorzulegen.
8 9.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über die Fürsorge
für Idioten, also am 1. Juli 1901, in Kraft.
Weimar, den 5. Juli 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Wurmb.