Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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86. 
Die Privataktien sind auf den Inhaber lautend unter fortlaufender Nummer 
nach dem beifolgenden Schema l ausgefertigt. 
Jede Aktie ist von 3 Mitgliedern des Aufsichtsraths unterschrieben und mit 
dem Stempel der Gesellschaft versehen. 
87. 
Mit den Privataktien sind 
a) Gewinnantheilscheine auf 12 Jahre nach dem beiliegenden Schema II 
und 
b) Erneuerungsscheine nach dem beiliegenden Schema III ausgehän— 
digt und werden in gleicher Weise von 12 zu 12 Jahren erneuert. 
Gewinnantheilscheine und Erneuerungsscheine werden unter der 
Firma des Aufsichtsraths mit zwei faksimilirten Unterschriften 
der Mitglieder desselben, sowie dem Stempel der Gesellschaft aus— 
gefertigt. 
88. 
Gewinnantheile, welche nicht innerhalb 4 Jahren nach dem auf ihre Fäl— 
ligkeit folgenden 31. Dezember erhoben werden, verfallen zu Gunsten des statu— 
tarischen Reservefonds der Gesellschaft (§ 17 Ziffer 3 des Statuts). 
§ 9. 
Sind Aktien, Gewinnantheilscheine oder Erneuerungsscheine in Folge einer 
Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so sind 
dem Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale 
noch mit Sicherheit erkennbar sind, gegen deren Aushändigung neue, gleichartige 
unter denselben Nummern vom Aussichtsrathe zu ertheilen. 
Die Kosten hat der Inhaber zu tragen und vorzuschießen (88§ 228, 229 
des Handelsgesetzbuches und §§ 799, 800 des Bürgerlichen Gesetzbuches). 
8 10. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung neuer Aktien an Stelle beschä- 
digter oder abhanden gekommener oder vernichteter nur zulässig, wenn die Aktien 
im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt worden sind. 
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