Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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8 11. 
Wegen eines Erneuerungsscheines oder wegen eines Gewinnantheilscheines 
findet ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung nicht statt. 
Ist ein Gewinnantheilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat 
der bisherige Inhaber den Verlust der Direktion vor dem Ablauf der Vor— 
legungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablaufe der 
Frist die Leistung von der Gesellschaft verlangen. 
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein 
der Gesellschaft zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine 
gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die 
gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. 
Der Anspruch verjährt in 4 Jahren. 
8 12. 
Neue Antheilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheines nicht 
ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Aktien der Ausgabe widersprochen hat. 
Die Scheine sind in diesem Falle dem Besitzer der Aktien auszuhändigen, 
wenn er die Haupturkunde vorlegt (8 230 des Handelsgesetzbuches). 
8 13. 
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären als solchen 
sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen. 
8 14. 
Durch den zwischen Sachsen-Weimar und Sachsen-Gotha abgeschlossenen 
Staatsvertrag vom 30. Dezember 1879 nebst Konzessionsbedingungen ist die 
Gesellschaft bezüglich ihres Unternehmens dem allgemeinen Aufsichtsrecht der 
beiden Regierungen unterstellt. Insbesondere bedarf der Tarif sowohl für die 
Güter- als die Personenbeförderung, ingleichen jede Abänderung dieser Tarife der 
Genehmigung der betheiligten Regierungen. Auch bleibt denselben nicht nur 
die Genehmigung, sondern auch die Abänderung der Fahrpläne vorbehalten. 
Die Verpflichtungen der Gesellschaft hinsichtlich der Post, Telegraphie und 
der Militärtransporte regeln sich nach den hierüber im deutschen Reiche be— 
stehenden, bezüglich zu erlassenden Vorschriften und Instruktionen des Bundes- 
raths oder der Reichsbehörden.
	        
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