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eine einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige, oder Mittags
eine einundeinhalbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittagspause braucht
nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als 8 Stunden
beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am
Vor= und Nachmittage je 4 Stunden nicht übersteigt. (§ 136 Abs. 1 G.O.; Ziff. 4 Abs. 1 Bek.)
VII. Während der Pausen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Beschäftigung im Werk-
stattbetriebe nicht gestattet werden. (§ 136 Abs. 2 G.O.; Ziffer 4 Abs. 2 Bek.)
VIII. An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den
Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion-Unterricht bestimmten Stunden
dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden. (§ 136 Abs. 3 G.O.; Ziffer 4
Abs. 3, Ziffer 13 Abs. 2 Bek.)
IX. Auf die Beschäftigung von Arbeitern unter 16 Jahren in Werkstätten, in denen ausschließlich
oder vorwiegend uuregelmäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird, mit Ausnahme der
Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein= und Metallbearbeitung finden nur die
Bestimmungen Ziffer 1 bis IV, V Abs. 3 und VIII Anwendung. (Ziffer 11 bis 13,
Ziffer 15 Bek.)
X. Auf die Beschäftigung männlicher Arbeiter unter 16 Jahren in Werkstätten des Handwerks
mit Motorbetrieb finden die Bestimmungen Ziffer IV, V Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, VI und
VII keine Anwendung. (Ziffer 10, 17 Bet.)
In jedem Werkstattraume, wo Arbeiterinnen unter 16 Jahren oder wo außerhalb des Handwerks männliche
Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, aus-
zuhängen. ( 138 Abs. 2 G.O.; Ziffer 6, 15 Bek.)