Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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eine einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige, oder Mittags 
eine einundeinhalbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittagspause braucht 
nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als 8 Stunden 
beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am 
Vor= und Nachmittage je 4 Stunden nicht übersteigt. (§ 136 Abs. 1 G.O.; Ziff. 4 Abs. 1 Bek.) 
VII. Während der Pausen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Beschäftigung im Werk- 
stattbetriebe nicht gestattet werden. (§ 136 Abs. 2 G.O.; Ziffer 4 Abs. 2 Bek.) 
VIII. An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den 
Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion-Unterricht bestimmten Stunden 
dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden. (§ 136 Abs. 3 G.O.; Ziffer 4 
Abs. 3, Ziffer 13 Abs. 2 Bek.) 
IX. Auf die Beschäftigung von Arbeitern unter 16 Jahren in Werkstätten, in denen ausschließlich 
oder vorwiegend uuregelmäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird, mit Ausnahme der 
Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein= und Metallbearbeitung finden nur die 
Bestimmungen Ziffer 1 bis IV, V Abs. 3 und VIII Anwendung. (Ziffer 11 bis 13, 
Ziffer 15 Bek.) 
X. Auf die Beschäftigung männlicher Arbeiter unter 16 Jahren in Werkstätten des Handwerks 
mit Motorbetrieb finden die Bestimmungen Ziffer IV, V Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, VI und 
VII keine Anwendung. (Ziffer 10, 17 Bet.) 
In jedem Werkstattraume, wo Arbeiterinnen unter 16 Jahren oder wo außerhalb des Handwerks männliche 
Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, aus- 
zuhängen. ( 138 Abs. 2 G.O.; Ziffer 6, 15 Bek.)
	        
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