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8 15.
Die nach diesem Statut erforderlichen Bekanntmachungen sind in folgenden
Blättern einmal abzudrucken:
1. in dem Deutschen Reichsanzeiger,
2. in der Ruhlaer Zeitung.
Bei Behinderung der Veröffentlichung durch eines oder das andere der
vorgenannten Blätter wegen Eingehens oder Nichtverausgabung eines solchen
Blattes oder wegen Insertionsverweigerung genügt die Bekanntmachung in dem
anderen.
Titel III.
Bilanz, Erneuerungsfonds, Reservefonds, Dividende.
§ 16.
Das Geschäfts= oder Betriebsjahr der Gesellschaft dauert vom 1. April
bis zum 31. März des folgenden Jahres. Der Vorstand hat über dasselbe Rech-
nung zu legen und diese Rechnung nebst Bilanz und Gewinn= und Verlust-
rechnung und einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft
entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrathe zu übergeben und mit dessen Bemer-
kungen mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung in
dem Geschäftslokale der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.
Nach erfolgter Genehmigung durch die Generalversammlung ist die Bilanz
nebst Gewinn= und Verlustrechnung ohne Verzug von dem Vorstande im Deut-
schen Reichsanzeiger bekannt zu machen und zu dem Handelsregister einzureichen.
§ 17.
1. Zur Sicherung der steten Instandhaltung der Bahn besteht ein Er-
neuerungsfonds.
Diesem Fonds, aus welchem vornehmlich die Kosten der Erneuerung der
Schienen, Schwellen, Weichen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues gedeckt
werden sollen, sind die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechenden alten
Materialien, ein von den betheiligten Staatsregierungen festzusetzender jährlicher
Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, sowie die Zinsen des Fonds selbst so lange zu
überweisen, als dies von den betheiligten Regierungen für erforderlich erachtet wird.
2. Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes besteht
ein Reservefonds, welcher die Bezeichnung „gesetzlicher Reservefonds“ führt; in