Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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denselben ist von dem jährlichen nach Bestreitung der in § 18 Ziffer 1 und 2 
bezeichneten Ausgaben sich herausstellenden Reingewinne der 20. Theil so lange 
einzustellen, als der Reservefonds den 10. Theil des Aktienkapitals nicht über- 
schreitet (§ 262 des Handelsgesetzbuches). 
Zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben ist der statutarische Reserve- 
fonds bestimmt. In denselben sind die nicht rechtzeitig erhobenen und zu 
Gunsten der Gesellschaft verfallenen Gewinnantheile, die Zinsen des Reserve- 
fonds selbst, die Hälfte des 4% des gesammten Grundkapitals übersteigenden 
Reinertrags bis zu 1 Prozent des Grundkapitals alljährlich so lange abzuführen, 
bis der Reservefonds 5 Prozent des Aunlagekapitals erreicht hat. 
8 18. 
Der von der Betriebseröffnung an aus dem Unternehmen aufkommende 
Reinertrag wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt: 
1. Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs-, 
Unterhaltungs-, Betriebs= und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem 
Unternehmen haftenden Lasten, 
2. der in § 17 Absatz 1 gedachte Betrag zum Erneuerungsfonds, 
3. die in § 17 Absatz 2 und 3 gedachten Beiträge 
a) zu dem gesetzlichen Reservefonds, 
b) zu dem statutarischen Reservefonds 
bestritten. 
4. Der demnächst verbleibende Jahresüberschuß bildet den Reinertrag, 
welcher als Gewinnantheil auf sämmtliche Aktien vertheilt wird. 
l 19. 
Die Auszahlung der Gewinnantheile erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen 
Einlieferung der entsprechenden Gewinnantheilscheine nach geschehener Feststellung 
der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres, spätestens am 1. Oktober j. Is. 
Titel IV. 
Generalversammlungen. 
§ 20. 
Alle Generalversammlungen werden in Ruhla abgehalten. Die Berufung 
derselben erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung und des Abhaltungsortes