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denselben ist von dem jährlichen nach Bestreitung der in § 18 Ziffer 1 und 2
bezeichneten Ausgaben sich herausstellenden Reingewinne der 20. Theil so lange
einzustellen, als der Reservefonds den 10. Theil des Aktienkapitals nicht über-
schreitet (§ 262 des Handelsgesetzbuches).
Zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben ist der statutarische Reserve-
fonds bestimmt. In denselben sind die nicht rechtzeitig erhobenen und zu
Gunsten der Gesellschaft verfallenen Gewinnantheile, die Zinsen des Reserve-
fonds selbst, die Hälfte des 4% des gesammten Grundkapitals übersteigenden
Reinertrags bis zu 1 Prozent des Grundkapitals alljährlich so lange abzuführen,
bis der Reservefonds 5 Prozent des Aunlagekapitals erreicht hat.
8 18.
Der von der Betriebseröffnung an aus dem Unternehmen aufkommende
Reinertrag wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt:
1. Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs-,
Unterhaltungs-, Betriebs= und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem
Unternehmen haftenden Lasten,
2. der in § 17 Absatz 1 gedachte Betrag zum Erneuerungsfonds,
3. die in § 17 Absatz 2 und 3 gedachten Beiträge
a) zu dem gesetzlichen Reservefonds,
b) zu dem statutarischen Reservefonds
bestritten.
4. Der demnächst verbleibende Jahresüberschuß bildet den Reinertrag,
welcher als Gewinnantheil auf sämmtliche Aktien vertheilt wird.
l 19.
Die Auszahlung der Gewinnantheile erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen
Einlieferung der entsprechenden Gewinnantheilscheine nach geschehener Feststellung
der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres, spätestens am 1. Oktober j. Is.
Titel IV.
Generalversammlungen.
§ 20.
Alle Generalversammlungen werden in Ruhla abgehalten. Die Berufung
derselben erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung und des Abhaltungsortes