Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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8 34. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes erhalten freie Fahrt auf der Bahn. 
Titel VI. 
Vorstand. 
§ 35. 
Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft und repräsentirt die- 
selbe nach innen und außen mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche 
die Gesetze dem Vorstande einer Eisenbahngesellschaft beilegen. Sie führt ihre 
Geschäfte nach Maßgabe einer vom Aufsichtsrathe zu entwerfenden, von den 
betheiligten Staatsregierungen zu genehmigenden und eventuell festzustellenden 
Geschäftsordnung. 
Die Direktion besteht aus zwei Mitgliedern, von welchen eins von den 
betheiligten Regierungen, eins von dem Aussichtsrathe bestellt wird. 
Die Wahl des ersteren erfolgt auf drei Jahre. 
Kein Mitglied der Direktion darf Bauten oder Lieferungsgeschäfte für 
die Gesellschaft unternehmen oder deren Bankier sein. 
Die Mitglieder der Direktion sind unbesoldet, sie erhalten freie Fahrt 
auf der Bahn. 
Titel VII. 
Uebergangsbestimmungen. 
8 36. 
Dieses Statut tritt an Stelle des bisherigen mit dem Tage der Ein— 
tragung ins Handelsregister in Kraft. 
Ruhla W. A., am 1. Juli 1901. 
Der Aussichtsrath. Die Direktion. 
Paul Ziegler. Bruno Dreiß.
	        
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