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(4] II. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Dezember
1900 im Central-Blatt für das Deutsche Reich ist auf Grund der Vorschriften
in § 4, § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaff-
nete Macht im Frieden (Reichs-Gesetzblatt 1898 Seite 361) der Betrag der
für die Naturalverpflegung marschirender pp. Truppen zu gewährenden Vergütung
für das Jahr 1901 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann
und Tag zu gewähren ist:
mit Brot, ohne Brot,
a) für die volle Tageskost 80 3 65%.
b) „ „ Miittagskost 40 „ 35 „
c) „, „ Abendkost 25 „ 20 „
d) „ „ Morgenkost 15 „ 10 „
Es wird dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 3. Januar 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
I/5) III. Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 24. De-
zember 1891 — Seite 156 des Regierungs-Blattes von 1891 — bringen wir
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß dem Staats-Aichamt zu Ilmenan
die Befugniß ertheilt worden ist, vom 1. Januar 1901 ab sich mit der Aichung
von Flüssigkeitsmaßen und Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten, Meßflaschen und
chemischen Meßgeräthen, metallenen Trockengemäßen, Handels= und Präcisions-=
gewichten, Waagen bis zu einer Tragfähigkeit von 2000 Kilogramm, Thermo-
Alkoholometern, Thermo-Aräometern und Thermo-Sachharimetern zu befassen.
Weimar, den 4. Januar 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.