Regierung-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 26. Weimar. 20. Juli 1901.
Inhalt: Ministerial-Verordnung vom 9. Juli 1901 zur Verhltung der Verschleppung der Reblauskrankheit,
Seite 191. — Ministerial-Verordnung vom 13. Juli 1901, betr. den Handel mit Giften, Seite 192. —
Ministerial--Bekanntmachung, betr. die Landes-Centralbehörde und die zur Beaufsichtigung von privaten Ver-
sicherungsunternehmungen zuständige Landesbehörde, Seite 193. — Mnisterial Beang ntach , betr. die
Zulassung der Peilbronner Versicherungs-Gesellschaft in Heilbronn zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum,
eite 193. — inisterial. Hekanntmachung, betr. Wechsel in der Kaupta entur der Badischen Feuer-Versiche-
rungs-Bank in Karlsruhe i/B., Seite 194. — Inhalts-Verzeichni
aus dem Central-Blatt für das Deutsche
Reich, Seite 194.
Ministerial-Verordnung
vom 9. Juli 1901 zur Verhütung der Verschleppung der Reblauskrankheit.
[80) Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird in Gemäßheit des § 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854
Folgendes verordnet:
81.
Der Versand von Weinreben, Rebtheilen, Rebenblättern (auch als Ver—
packungsmaterial), Wurzel-Blindreben, Fechsern von Rebholz, gebrauchten Wein—
pfählen und Weinstützen aus dem Großherzogthume ist verboten.
8 2.
Der Versand von Weintrauben — ohne Rebenblätter — wird durch
vorstehendes Verbot nicht berührt.
83.
Die Aufzucht von Weinreben in Handelsgärtnereien ist verboten.
1901 39