Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

Regierung-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 26. Weimar. 20. Juli 1901. 
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Verordnung vom 9. Juli 1901 zur Verhltung der Verschleppung der Reblauskrankheit, 
Seite 191. — Ministerial-Verordnung vom 13. Juli 1901, betr. den Handel mit Giften, Seite 192. — 
Ministerial--Bekanntmachung, betr. die Landes-Centralbehörde und die zur Beaufsichtigung von privaten Ver- 
sicherungsunternehmungen zuständige Landesbehörde, Seite 193. — Mnisterial Beang ntach , betr. die 
Zulassung der Peilbronner Versicherungs-Gesellschaft in Heilbronn zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum, 
eite 193. — inisterial. Hekanntmachung, betr. Wechsel in der Kaupta entur der Badischen Feuer-Versiche- 
rungs-Bank in Karlsruhe i/B., Seite 194. — Inhalts-Verzeichni 
aus dem Central-Blatt für das Deutsche 
Reich, Seite 194. 
  
Ministerial-Verordnung 
vom 9. Juli 1901 zur Verhütung der Verschleppung der Reblauskrankheit. 
[80) Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird in Gemäßheit des § 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 
Folgendes verordnet: 
81. 
Der Versand von Weinreben, Rebtheilen, Rebenblättern (auch als Ver— 
packungsmaterial), Wurzel-Blindreben, Fechsern von Rebholz, gebrauchten Wein— 
pfählen und Weinstützen aus dem Großherzogthume ist verboten. 
8 2. 
Der Versand von Weintrauben — ohne Rebenblätter — wird durch 
vorstehendes Verbot nicht berührt. 
83. 
Die Aufzucht von Weinreben in Handelsgärtnereien ist verboten. 
1901 39
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.