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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
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Nummer 4. Weimar. 2. Februar 1901.
Inhalt: Bergpolizeiverordnung, betr. die Sicherung der Salzlagerstätten gegen Wassersgefahr und den Bergeversatz
beim Salzbergbau, Seite 15. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Zurückziehung der der gegenseitigen
Lebens., Invaliditäts- und Unfall--Versicherungsgesellschaft „Prometheus“ zu Berlin ertheilten Erlanbniß zum
Geschäftsbetrieb im Großherzogthum, Seite 18. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Durchschnittspreise
der Landlieferungen für die Kriegsmagazine, Seite 18. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der
Hauptagentur der Lebens--Versicherungs-Gesellschaft „Deutschland“ in Berlin, Seite 19. — Ministerial-Bekannt-
machung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Niederländischen Lebens-Versicherungs-Gesellschaft zu
Amsterdam, Seite 19. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das
Deutsche Reich, Seite 20.
Bergpolizeiverordnung
betreffend die Sicherung der Salzlagerstätten gegen Wassersgefahr
und den Bergeversatz beim Salzbergbau.
[6]) Auf Grund der 8§§ 70, 187 und 188 des Bergbangesetzes vom 22. Juni
1857 verordnen wir zur Sicherung der Salzlagerstätten gegen Wassersgefahr
und über den Bergeversatz beim Salzbergbau, was folgt:
§ 1.
Jedes auf Steinsalz oder die mit diesem auf der nämlichen Lagerstätte
vorkommenden Salze (Karnallit, Kieserit, Kainit u. s. w.) verliehene Bergwerk
muß an seinen Markscheiden Sicherheitspfeiler von nachstehend bezeichneter Stärke
bei einer Tiefe der Grubenbaue unter der Tagesoberfläche
bis zu 100 m von 40 m,
über 100 m „ „ 200 m „ 52 m,
„ 200 m „ „ 300 m „ 64m,
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