Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
—. — –—. — — —— —q AS 
Nummer 4. Weimar. 2. Februar 1901. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Bergpolizeiverordnung, betr. die Sicherung der Salzlagerstätten gegen Wassersgefahr und den Bergeversatz 
beim Salzbergbau, Seite 15. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Zurückziehung der der gegenseitigen 
Lebens., Invaliditäts- und Unfall--Versicherungsgesellschaft „Prometheus“ zu Berlin ertheilten Erlanbniß zum 
Geschäftsbetrieb im Großherzogthum, Seite 18. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Durchschnittspreise 
der Landlieferungen für die Kriegsmagazine, Seite 18. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der 
Hauptagentur der Lebens--Versicherungs-Gesellschaft „Deutschland“ in Berlin, Seite 19. — Ministerial-Bekannt- 
machung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Niederländischen Lebens-Versicherungs-Gesellschaft zu 
Amsterdam, Seite 19. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das 
Deutsche Reich, Seite 20. 
  
Bergpolizeiverordnung 
betreffend die Sicherung der Salzlagerstätten gegen Wassersgefahr 
und den Bergeversatz beim Salzbergbau. 
[6]) Auf Grund der 8§§ 70, 187 und 188 des Bergbangesetzes vom 22. Juni 
1857 verordnen wir zur Sicherung der Salzlagerstätten gegen Wassersgefahr 
und über den Bergeversatz beim Salzbergbau, was folgt: 
§ 1. 
Jedes auf Steinsalz oder die mit diesem auf der nämlichen Lagerstätte 
vorkommenden Salze (Karnallit, Kieserit, Kainit u. s. w.) verliehene Bergwerk 
muß an seinen Markscheiden Sicherheitspfeiler von nachstehend bezeichneter Stärke 
bei einer Tiefe der Grubenbaue unter der Tagesoberfläche 
bis zu 100 m von 40 m, 
über 100 m „ „ 200 m „ 52 m, 
„ 200 m „ „ 300 m „ 64m, 
1901 4
	        
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