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2. wenn die Sammlung sich über mehrere Verwaltungsbezirke oder Theile
solcher erstrecken soll, das Großherzoglich Sächsische Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Soll eine Sammlung, die zunächst nur für einen Verwaltungsbezirk oder
Theile eines solchen in Aussicht genommen war, in einem anderen Verwaltungs-
bezirk fortgesetzt werden, so ist hierzu die Genehmigung des Großherzoglich
Sächsischen Staats-Ministeriums, Departement des Innern, erforderlich.
83.
Die Genehmigung ist schriftlich zu ertheilen. In der Genehmigungsurkunde
ist festzustellen:
1. Der Veranstalter der Sammlung;
2. der Zweck der Sammlung;
3. der Bezirk, in dem die Sammluug stattfinden soll;
4. die Zeit, auf die die Genehmigung beschränkt ist.
8 4.
Der Veranstalter einer Sammlung hat vor Beginn derselben bei dem
Gemeinde-Vorstand des Ortes, in dem die Sammlung bewirkt werden soll, unter
Vorlegung der Genehmigungsurkunde die Ausstellung von Legitimationen für
die mit Ausführung der Sammlung beauftragten Personen zu beantragen.
Die Ausstellung der Legitimationen ist zu versagen:
1. Wenn gegen die Zuverlässigkeit des Beauftragten Zweifel bestehen;
2. wenn gegen ihn einer der Gründe vorliegt, aus denen nach §57 Z. 1—4,
§ 57a Z. 2, §57b Z. 1 und 2 der Gewerbeordnung der Wandergewerbe-
schein zu versagen ist oder versagt werden darf.
§ 5.
Die Legitimation hat die nach § 3 Z. 1— 4 in die Genehmigungsurkunde
aufzunehmenden Angaben und den Namen des Einsammelnden zu enthalten.
Der Einsammelnde hat die Legitimation während des Sammelus bestäu-
dig bei sich zu führen und auf Verlangen den Polizeibehörden und den um
Gewährung von Beiträgen Angesprochenen vorzulegen.