Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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86. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 
6 Wochen wird bestraft: 
1. Wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eine Sammlung der 
in § 1 bezeichneten Art veranstaltet; 
2. wer für eine ohne Genehmigung der zuständigen Behörde veranstaltete 
Sammlung Einsammlungen bewirkt. 
87. 
Mit Geldstrafe bis zu 50—“ und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 
2 Wochen wird bestraft, wer bei dem Einsammeln der Gaben nicht mit der in 
§ 5 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Legitimation versehen ist, oder die 
Vorzeigung derselben gegenüber dem Berechtigten verweigert. 
Die gegenwärtige Verordnung findet keine Anwendung auf Sammlungen, 
die von einem rechtsfähigen Verein für erlaubte Zwecke desselben im Kreise 
seiner Mitglieder veranstaltet werden. 
89. 
Die Bestimmungen über das kirchliche Collectenwesen bleiben unberührt. 
Weimar, den 4. August 1901. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.
	        
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