207
86.
Mit Geldstrafe bis zu 150 und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu
6 Wochen wird bestraft:
1. Wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eine Sammlung der
in § 1 bezeichneten Art veranstaltet;
2. wer für eine ohne Genehmigung der zuständigen Behörde veranstaltete
Sammlung Einsammlungen bewirkt.
87.
Mit Geldstrafe bis zu 50—“ und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu
2 Wochen wird bestraft, wer bei dem Einsammeln der Gaben nicht mit der in
§ 5 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Legitimation versehen ist, oder die
Vorzeigung derselben gegenüber dem Berechtigten verweigert.
Die gegenwärtige Verordnung findet keine Anwendung auf Sammlungen,
die von einem rechtsfähigen Verein für erlaubte Zwecke desselben im Kreise
seiner Mitglieder veranstaltet werden.
89.
Die Bestimmungen über das kirchliche Collectenwesen bleiben unberührt.
Weimar, den 4. August 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.