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85.
Von der wasserabdämmenden Ausfüllung der Bohrlöcher kann ausnahms—
weise mit Genehmigung des Staats-Ministeriums Abstand genommen werden.
§ 6.
Der Abbau des Steinsalzes und der mit dem Steinsalze auf derselben
Lagerstätte vorkommenden Salze darf sich den in dem Grubenfeld nieder-
gebrachten Bohrlöchern nur insoweit nähern, daß zwischen dem Bohrloch und
dem Grubenbau ein Sicherheitspfeiler von mindestens 50 m Stärke unverritzt
stehen bleibt.
Der Bergpolizeibehörde bleibt vorbehalten, im Einzelfalle eine größere
Stärke des Sicherheitspfeilers vorzuschreiben.
87.
Der Abbau der Sicherheitspfeiler ist verboten. Durchörterung oder
Schwächung der Sicherheitspfeiler darf nur ausnahmsweise mit Genehmigung
des Staats-Ministeriums stattfinden.
88.
Die Grubenbaue dürfen sich den Sicherheitspfeilern nur bis auf 50 u
nähern, sofern nicht vorher die Feststellung der Markscheiden und Bohrlöcher
erfolgt und in die Grubenrisse (§ 80 des Bergbau-Gesetzes) eingetragen ist.
§ 9.
Der Abbau der mit dem Steinsalze auf der nämlichen Lagerstätte vor-
kommenden anderen Salze darf nur in der Weise erfolgen, daß die abgebauten
Räume vollständig mit Bergen versetzt werden. Anstatt der Berge dürfen
auch Steinsalz, Rückstände von der Verarbeitung der Kalisalze, kalte Aschen,
Bauschutt und ähnliche Materialien verwendet werden. Der Versatz hat dem
Abbau der nutzbaren Salze unmittelbar nachzufolgen, so daß die freien Salz-
stöße und Salzfirsten nicht länger als 6 Monate der Verwitterung ausgesetzt
bleiben.
8 10.
Beim Abbau des Steinsalzes müssen Weitungen, die 100 mm Länge, 26 m
Breite und 9 u Höhe überschreiten, regelmäßig und vollständig mit Bergen