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blatt Seite 417), des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes land- und
forstwirthschaftlicher Arbeiter gemäß 8 10 des Unfallversicherungsgesetzes für
Land- und Forstwirthschaft (Gesetz vom 30. Juni 1900 in der Fassung der
Bekauntmachung vom 5. Juli 1900, Reichsgesetzblatt Seite 641) und des
durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes für die in der Land- und Forstwirth—
schaft beschäftigten Personen gemäß § 34 Absatz 2 Ziffer 2 des Invaliden=
versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 (in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Juli 1899, Reichs-Gesetzblatt Seite 463) vorgenommen worden.
Das Ergebniß derselben wird in der nachstehenden Zusammenstellung zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, mit dem Bemerken, daß die Neufestsetzungen des
durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes für land= und forstwirthschaftliche
Arbeiter gemäß § 10 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirth=
schaft und für die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Personen
gemäß § 34 Absatz 2 Ziffer 2 des Invalidenversicherungsgesetzes am 1. April
1901, die Neufestsetzung des ortsüblichen Tagelohns gemäß § 8 des Kranken-
versicherungsgesetzes sechs Monate nach der Veröffentlichung durch das für die
amtlichen Bekanntmachungen der betreffenden Bezirksdirektion bestimmte Blatt
in Kraft treten.
Weimar, den 28. Januar 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Slevogt.