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im Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme auch von einem
Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Eilboten be-
fördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn die Telegraphenanstalt am Bestimmungsorte den
Dienst geschlossen hat und die Entfernung zwischen den beiden Anstalten nicht über 15 Kilometer
beträgt. Geht in solchen Fällen das Verlangen auf Verwendung von Eilboten vom Absender aus,
so ist auch von diesem der Botenlohn und zwar im voraus zu entrichten. Ist die Höhe des Boten-
lohns nicht bekannt, so muß der Absender einen entsprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt
hinterlegen. Verlangt der Empfänger die Zustellung von Telegrammen durch eine benachbarte
Telegraphenanstalt, so hat er sich ein= für allemal zur Tragung des Botenlohns zu verpflichten;
vom Absender vorausbezahlter Botenlohn wird in solchen Fällen angerechnet.
IV'0 Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem
anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu befördernden Telegramme müssen, wenn die
Bestellung nicht von einer bestimmten Anstalt aus gewünscht, sondern die Wahl des Ortes, von
welchem aus die Bestellung erfolgen soll, den Unterwegsanstalten überlassen wird, mit dem tax-
pflichtigen, als 1 Wort zu berechnenden Vermerke ? X [Betrag des hinterlegten Botenlohns,
z. B. (XP 120)4, versehen werden; dagegen ist, wenn der Absender eine bestimmte Anstalt für
die Ausführung der Bestellung in Aussicht genommen hat, der als 3 Wörter zählende Vermerk
»(XP Betrag des vorausbezahlten oder hinterlegten Botenkohns] von [Name der Bestellanstalt) K.
z. B. (Xh 120 von Glauchau) " anzuwenden.
v Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter iu Botenlohn hinterlegt
ist, auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte hat befördert werden können, so wird von
hier aus der Aufgabeanstalt durch Meldezettel oder Postkarte mitgetheilt, daß Botenkosten nicht er-
wachsen sind. Auf Grund dieser Meldung wird dem Absender der hinterlegte Betrag nach Abzug
einer Gebühr von 20 Pfennig zurückgezahlt.
VI. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die
Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet
statt, wenn die vom Absender angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist.
5. § 8, Absatz u erhält folgende Fassung:
Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts- oder Landbestell-
bezirke des Aufgabe-Postorts) wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch
der Betrag von 30 Pfennig erhoben. Für Stadttelegramme nach dem Landbestellbezirke tritt hierzu
noch der wirklich erwachsende Botenlohn.
6. § 14, Absatz v erhält folgende Fassung:
· Privattelegramme des deutschen Verkehrs, sowie solche Privattelegramme des außerdeutschen
Verkehrs, deren Aufgabeort in Europa liegt, werden nur dann nachgesendet, wenn dies entweder
vom Aufgeber vorgeschrieben oder vom Empfänger beantragt worden ist. Dagegen sind Telegramme,
deren Aufgabeort außerhalb Europas liegt, auch ohne besonderen Antrag nachzusenden, wenn der
neue Aufenthaltsort des Empfängers in Deutschland liegt und der Empfänger die Nachsendung
von Telegrammen nicht ausgeschlossen hat.