Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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im Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme auch von einem 
Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Eilboten be- 
fördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn die Telegraphenanstalt am Bestimmungsorte den 
Dienst geschlossen hat und die Entfernung zwischen den beiden Anstalten nicht über 15 Kilometer 
beträgt. Geht in solchen Fällen das Verlangen auf Verwendung von Eilboten vom Absender aus, 
so ist auch von diesem der Botenlohn und zwar im voraus zu entrichten. Ist die Höhe des Boten- 
lohns nicht bekannt, so muß der Absender einen entsprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt 
hinterlegen. Verlangt der Empfänger die Zustellung von Telegrammen durch eine benachbarte 
Telegraphenanstalt, so hat er sich ein= für allemal zur Tragung des Botenlohns zu verpflichten; 
vom Absender vorausbezahlter Botenlohn wird in solchen Fällen angerechnet. 
IV'0 Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem 
anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu befördernden Telegramme müssen, wenn die 
Bestellung nicht von einer bestimmten Anstalt aus gewünscht, sondern die Wahl des Ortes, von 
welchem aus die Bestellung erfolgen soll, den Unterwegsanstalten überlassen wird, mit dem tax- 
pflichtigen, als 1 Wort zu berechnenden Vermerke ? X [Betrag des hinterlegten Botenlohns, 
z. B. (XP 120)4, versehen werden; dagegen ist, wenn der Absender eine bestimmte Anstalt für 
die Ausführung der Bestellung in Aussicht genommen hat, der als 3 Wörter zählende Vermerk 
»(XP Betrag des vorausbezahlten oder hinterlegten Botenkohns] von [Name der Bestellanstalt) K. 
z. B. (Xh 120 von Glauchau) " anzuwenden. 
v Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter iu Botenlohn hinterlegt 
ist, auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte hat befördert werden können, so wird von 
hier aus der Aufgabeanstalt durch Meldezettel oder Postkarte mitgetheilt, daß Botenkosten nicht er- 
wachsen sind. Auf Grund dieser Meldung wird dem Absender der hinterlegte Betrag nach Abzug 
einer Gebühr von 20 Pfennig zurückgezahlt. 
VI. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die 
Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet 
statt, wenn die vom Absender angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. 
5. § 8, Absatz u erhält folgende Fassung: 
Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts- oder Landbestell- 
bezirke des Aufgabe-Postorts) wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch 
der Betrag von 30 Pfennig erhoben. Für Stadttelegramme nach dem Landbestellbezirke tritt hierzu 
noch der wirklich erwachsende Botenlohn. 
6. § 14, Absatz v erhält folgende Fassung: 
· Privattelegramme des deutschen Verkehrs, sowie solche Privattelegramme des außerdeutschen 
Verkehrs, deren Aufgabeort in Europa liegt, werden nur dann nachgesendet, wenn dies entweder 
vom Aufgeber vorgeschrieben oder vom Empfänger beantragt worden ist. Dagegen sind Telegramme, 
deren Aufgabeort außerhalb Europas liegt, auch ohne besonderen Antrag nachzusenden, wenn der 
neue Aufenthaltsort des Empfängers in Deutschland liegt und der Empfänger die Nachsendung 
von Telegrammen nicht ausgeschlossen hat.
	        
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