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II. Gleichen Erlaß wollen Wir allen Personen ertheilen, welche
III.
IV.
27. Dezember 1870
"
1. wegen Vergehen gegen das Gesetz vom Februar 1875 und das
Gesetz vom 26. März 1879, falls nicht der Erschwerungsgrund
des § 11 Ziffer 12 des ersteren Gesetzes gegen sie Anwendung
gefunden hat,
2. wegen Beleidigungen im Sinne des § 196 des StGB.,
3. wegen der mittels der Presse begangenen oder im Reichsgesetz
über die Presse vom 7. Mai 1874 vorgesehenen Vergehen und
Uebertretungen, mit Ausnahme der durch die Presse begangenen
Beleidigungen im Sinne der §#§ 185, 186, 187, 189 des StG#.,
4. wegen Vergehen gegen die 8§§ 123, 130, 130 a, 131, 137, 201,
203, 205, 230, 241, 292, 303, 316, 328, 330 des StGB.
5. wegen Vergehen gegen die §§ 242, 246, 247, 257, 258 Ziffer 1,
259, 263, 288, 289 des StGB., wenn diese Personen wegen
Verbrechens oder Vergehens früher noch nicht rechtskräftig ver-
urtheilt sind,
6. wegen Uebertretungen
durch Erkenntniß oder Strafbefehl eines Großherzoglichen Gerichtes
oder durch Straffestsetzung einer Polizeibehörde zu Gefängnißstrafen,
Festungshaftstrafen, Haftstrafen, Handarbeitsstrafen, Geldstrafen oder
Verweis rechtskräftig verurtheilt worden sind, sofern die Gefängniß-,
Festungshaft= oder Handarbeitsstrafen die Daner von 2 Monaten und
die Geldstrafen den Betrag von 300 Mark nicht übersteigen.
Ist eine Verurtheilung wegen mehrerer unter die vorstehenden Be-
stimmungen unter II. fallenden strafbaren Handlungen erfolgt, so greift
diese Gnadenerweisung nur Platz, sofern die Freiheitsstrafe insgesammt
2 Monate und die Geldstrafe insgesammt 300 Mark nicht übersteigt.
Ist dagegen zugleich auch wegen anderer strafbarer Handlungen auf
eine Gesammtstrafe erkannt, so gilt nur der nach Maßgabe der vor-
stehenden Vorschriften unter I. und II. in Betracht kommende Theil
der Gesammtstrafe als erlassen.
Haftstrafen bleiben von dieser Gnadenerweisung ausgeschlossen, sofern
zugleich auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt wor-
den ist.