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für diese Fächer in der entsprechenden Abtheilung ihrer Klinik bezüglich Poli—
klinik abzuhalten und den Theilnehmern die erforderlichen Zeugnisse nach
Muster 4 der Prüfungsordnung auszustellen.
Die Ertheilung des Unterrichts in der Impftechnik und die Ausstellung
des betreffenden Zeugnisses gebührt bis auf Weiteres dem Direktor der hygieni—
schen Anstalt.
VIII.
Wenn einem Kandidaten die Zulassungsverfügung für die ärztliche Prü—
fung (§ 27 Abs. 2) vor dem 15. Oktober, also vor dem Beginn des Prüfungs-
jahres, zugeht, so läuft die einwöchige Frist für die persönliche Meldung bei
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission erst von dem Beginne des Prüfungs-
jahres an.
IX.
Der vierte Theil der chirurgischen Prüfung (§ 38) wird bis auf Weiteres
mit dem zweiten Theil (§ 36) verbunden und von einem der beiden chirurgi-
schen Examinatoren abgehalten.
X
Die Prüfung in den Haut= und venerischen Krankheiten (§§ 35 Abs. 3
und 39) wird bis auf Weiteres der medizinischen Prüfung (88 31 flg.) zu-
gewiesen.
XI.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1901 in Kraft.
Weimar, den 28. September 1901. Meiningen, den 26. September 1901.
Großh. Sächs. Staatsministerium. Herzogl. Sächs. Staatsministerium.
Rothe. v. Heim.
Altenburg, den 29. September 1901. Gotha, den 4. Oktober 1901.
Herzogl. Sächs. Ministerium. Herzogl. Sächs. Staatsministerium.
v. Helldorff. Hentig.