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VI. Eine etwa ausgesprochene Verpflichtung zum Werths- und Schaden—
ersatz bleibt bestehen.
VII. Auf die von dem gemeinschaftlichen Landgerichte in Gera oder einem
der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaftlichen Schwurgerichte er-
kannten Strafen findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit
den betheiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung
des Begnadigungsrechtes im betreffenden Falle Uns zusteht.
Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung und Aus-
führung dieses Erlasses Sorge zu tragen, auch in Zweifelsfällen Unsere Ent-
schließung einzuholen.
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtigen Erlaß Höchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 17. Februar 1901.
Wilhelm Ernst.
Rothe. v. Pawel. v. Wurmb.
(15. Landesherrliches Patent, die Gründung des Carl August-Fonds betr., vom 17. Februar 1901.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
20. 20c.
urkunden hiermit:
In dankbarer Verehrung und Liebe hat die Bevölkerung Unseres Landes
Unseren in Gott ruhenden erhabenen Großeltern, Ihren Königlichen Hoheiten
dem Großherzog Carl Alexander und der Großherzogin Sophie, Königlichen