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[127] II. Die vom Chef des Königlich Preußischen Direktoriums des Potsdam-
schen großen Militär-Waisenhauses anher mitgetheilten „Bestimmungen über
die Wohlthaten des Potsdamschen großen Militär-Waisenhauses“ werden hier—
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 14. November 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
Bestimmungen
über
die Wohlthaten des Potsdamschen großen Militär-Waisenhaufes.
I. Die Stiftung gewährt den Kindern verstorbener Soldaten") vom Feldwebel abwärts
1. Aufnahme in die Erziehungsanstalten Potsdam (evangelische Knaben), Pretzsch
(evangelische Mädchen), Haus Nazareth zu Höxter (katholische Knaben und
Mädchen),
2. soweit eine solche Aufnahme nicht stattfinden kann, Pflegegeld von jährlich 90 Mark
oder für Doppelwaisen von 108 Mark.
II. Anspruch auf diese Wohlthaten haben die Waisen im Fall der Bedürftigkeit, wenn der
Vater im Preußischen oder in einem unter Preußischer Verwaltung stehenden Heeres-
kontingent zur Zeit der Geburt des Kindes aktiv diente oder während dieses Militär-
dienstes oder an den Folgen einer Kriegsbeschädigung gestorben ist.
Dem Dienst im Preußischen Heere ist zur Zeit derjenige in der Kaiserlichen Marine
gleich gestellt.
III. Aufnahme in die Erziehungsanstalten kann auch solchen Waisen bewilligt werden,
deren Vater einen Feldzug mitgemacht oder nach Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht
längere Zeit weiter gedient hat oder als invalide anerkannt ist.
IV. Die Wohlthaten werden bis zum 15. Lebensjahre des Kindes gewährt, und zwar das
Pflegegeld vom Monat der Anmeldung an. Die Aufnahme in die Anstalten findet
*) Ausnahmsweise auch den Kindern ehemaliger Soldaten, welche völlig erwerbsunfähig sind.