Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

251 
Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
  
  
  
  
  
Nummer 41. Weimar. 7. Dezember 1901. 
  
  
Inhalt: Ministerial-Verordnung, betreffend das Verfahren bei Abschluß von Feuerversicherungsverträgen, Seite 251. 
Ministerial-Verordnung zur Ausführung des § 10 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, wein- 
haltigen und weinähnlichen Getränken vom 24. Mai 1901, Seite 253. 
  
Ministerial-Verordnung, 
betreffend das Verfahren bei Abschluß von Feuerversicherungsverträgen. 
(128) Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird 
im Anschluß an § 16 des Gesetzes über die Gebäude-Brandversicherungsanstalt 
des Großherzogthums vom 10. Mai 1899 (Reg.-Bl. S. 245) Folgendes verordnet: 
l 1. 
Jede Versicherung eines Gebäudes gegen Feuersgefahr bei einer privaten 
Versicherungsunternehmung bedarf der Anmeldung bei demjenigen Großherzoglichen 
Rechnungsamte, in dessen Bezirk das Gebäude gelegen ist. 
82. 
Zu diesem Zwecke ist von der Versicherungsunternehmung, bei welcher die 
Versicherung abgeschlossen wird, binnen 4 Wochen nach dem Tage der Aus- 
stellung der Versicherungsurkunde oder des Nachtrages zu dieser eine schriftliche 
1901 54
	        
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