Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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6. in den Zuweisungen aus dem Einkommen vereinigter geistlicher Stellen 
— 812 —. 
Ueber Feststellung der Kirchenbeiträge — Ziff. 2 — und die bei Ver- 
anschlagung des werbenden Kirchenvermögens zu befolgenden Grundsätze ver- 
fügt Unser Staatsministerium. 
Wo in einer Kirchgemeinde Umlagen von einem halben Pfennig oder mehr 
von der Mark steuerpflichtigen Einkommens erhoben werden, kann der durch den 
ständigen Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath von der vorgedachten Abgabe 
ganz oder theilweise befreien. 
8 11. 
Werden zwei geistliche Stellen vereinigt, die zugleich erledigt sind, so 
unterliegt das ganze Einkommen der beiden vereinigten Stellen, wie jedes andere 
Einkommen, den Bestimmungen in § 6. 
Ist dagegen nur eine Stelle erledigt und wird sie mit einer bereits be- 
setzten Stelle verbunden, so wird, solange dieses Verhältniß besteht, die dem 
Inhaber der letzteren für erhöhte Leistungspflicht zu gewährende Erhöhung 
seines Diensteinkommens mit Unserer Genehmigung von dem durch den ständigen 
Synodalausschuß verstärkten Kirchenrath nach dem Umfange des Arbeitszuwachses 
einerseits und nach dem Dienstalter andererseits bemessen, ein verbleibender 
Ueberschuß aber, vorbehältlich der Bestimmung in § 12, dem Centralfonds 
überwiesen. 
* 12. 
In allen Fällen, wo geistliche Stellen vereinigt werden, hat der durch 
den Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath darüber zu entscheiden, ob der von 
dem Einkommen der vereinigten Stellen nach den Vorschriften der §§ 6 und 11 
zu machende Abzug, bezüglich der etwa verbleibende Ueberschuß, ganz oder theil- 
weise zur Befriedigung dringender kirchlicher Bedürfnisse in der betreffenden 
Parochie verwendet oder dem Centralfonds überwiesen werden soll. 
13. 
Von Aufhebung einer geistlichen Stelle ist auf Antrag des Kirchgemeinde- 
vorstands so lange abzusehen, als die Kirchgemeinde die jeweilige gesetzliche 
Besoldung des Stellinhabers aufbringt. 
Insoweit die Besoldung durch das tabellenmäßige Stelleinkommen nicht 
gedeckt wird, kann sie durch kirchliche Umlagen aufgebracht werden.
	        
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