259
6. in den Zuweisungen aus dem Einkommen vereinigter geistlicher Stellen
— 812 —.
Ueber Feststellung der Kirchenbeiträge — Ziff. 2 — und die bei Ver-
anschlagung des werbenden Kirchenvermögens zu befolgenden Grundsätze ver-
fügt Unser Staatsministerium.
Wo in einer Kirchgemeinde Umlagen von einem halben Pfennig oder mehr
von der Mark steuerpflichtigen Einkommens erhoben werden, kann der durch den
ständigen Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath von der vorgedachten Abgabe
ganz oder theilweise befreien.
8 11.
Werden zwei geistliche Stellen vereinigt, die zugleich erledigt sind, so
unterliegt das ganze Einkommen der beiden vereinigten Stellen, wie jedes andere
Einkommen, den Bestimmungen in § 6.
Ist dagegen nur eine Stelle erledigt und wird sie mit einer bereits be-
setzten Stelle verbunden, so wird, solange dieses Verhältniß besteht, die dem
Inhaber der letzteren für erhöhte Leistungspflicht zu gewährende Erhöhung
seines Diensteinkommens mit Unserer Genehmigung von dem durch den ständigen
Synodalausschuß verstärkten Kirchenrath nach dem Umfange des Arbeitszuwachses
einerseits und nach dem Dienstalter andererseits bemessen, ein verbleibender
Ueberschuß aber, vorbehältlich der Bestimmung in § 12, dem Centralfonds
überwiesen.
* 12.
In allen Fällen, wo geistliche Stellen vereinigt werden, hat der durch
den Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath darüber zu entscheiden, ob der von
dem Einkommen der vereinigten Stellen nach den Vorschriften der §§ 6 und 11
zu machende Abzug, bezüglich der etwa verbleibende Ueberschuß, ganz oder theil-
weise zur Befriedigung dringender kirchlicher Bedürfnisse in der betreffenden
Parochie verwendet oder dem Centralfonds überwiesen werden soll.
13.
Von Aufhebung einer geistlichen Stelle ist auf Antrag des Kirchgemeinde-
vorstands so lange abzusehen, als die Kirchgemeinde die jeweilige gesetzliche
Besoldung des Stellinhabers aufbringt.
Insoweit die Besoldung durch das tabellenmäßige Stelleinkommen nicht
gedeckt wird, kann sie durch kirchliche Umlagen aufgebracht werden.