Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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14. 
Soll eine neue geistliche Stelle errichtet werden (§2 der Kirchgemeinde- 
ordnung vom 24. Juli 1895), so ist die Kirchgemeinde verpflichtet, neben freier 
Wohnung ein tabellenmäßiges jährliches Stelleinkommen zur Verfügung und 
sicher zu stellen, welches der zur Zeit der Errichtung gesetzlich geordneten 
Anfangsbesoldung gleichkommt. 
Erfolgt diese Errichtung lediglich auf Wunsch der betreffenden Kirch- 
gemeinde, so hat sie auch die gesetzlichen Alterszulagen aufzubringen. 
Hält dagegen die oberste Kirchenbehörde die Errichtung einer neuen 
geistlichen Stelle für nöthig, so ist der durch den ständigen Synodalausschuß 
verstärkte Kirchenrath ermächtigt, mit Unserer Genehmigung einen Theil der 
gesetzlichen Anfangsbesoldung ausnahmsweise aus dem Centralfonds zu ver- 
willigen. Die gesetzlichen Alterszulagen trägt in diesem Falle der Centralfonds. 
Zur theilweisen oder gänzlichen Aufbringung der Besoldungen neuer 
geistlicher Stellen können kirchliche Umlagen erhoben werden. 
Wird die neue geistliche Stelle für mehrere Gemeinden errichtet, so 
erfolgt die Aufbringung der Bedarfssumme für die aus den Kirchkassen zu 
gewährende Besoldung nach dem Maßstabe, welcher in der Parochie für die 
Aufbringung der gemeinschaftlichen Parochiallasten gilt. 
8 15. 
Die Jahresrechnungen des Centralfonds sind stets der nächsten ordentlichen 
Landessynode zur Kenntnißnahme vorzulegen; die letztere hat das Recht, Er- 
innerungen dagegen zu stellen. 
8 16. 
Die Alterszulagen können mit Unserer Genehmigung von dem durch den 
ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchenrathe demjenigen Geistlichen ganz 
oder theilweise vorenthalten oder wieder entzogen werden, welcher sich einer 
mangelhaften Amtsführung oder eines unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht hat. 
§ 17. 
Ein Geistlicher, welcher auf eigenen Wunsch von einer besser dotirten 
Stelle auf eine geringer dotirte versetzt wird, erwirbt dadurch keinen Anspruch 
auf eine höhere, als die seinem Dienstalter entsprechende Zulage.
	        
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