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14.
Soll eine neue geistliche Stelle errichtet werden (§2 der Kirchgemeinde-
ordnung vom 24. Juli 1895), so ist die Kirchgemeinde verpflichtet, neben freier
Wohnung ein tabellenmäßiges jährliches Stelleinkommen zur Verfügung und
sicher zu stellen, welches der zur Zeit der Errichtung gesetzlich geordneten
Anfangsbesoldung gleichkommt.
Erfolgt diese Errichtung lediglich auf Wunsch der betreffenden Kirch-
gemeinde, so hat sie auch die gesetzlichen Alterszulagen aufzubringen.
Hält dagegen die oberste Kirchenbehörde die Errichtung einer neuen
geistlichen Stelle für nöthig, so ist der durch den ständigen Synodalausschuß
verstärkte Kirchenrath ermächtigt, mit Unserer Genehmigung einen Theil der
gesetzlichen Anfangsbesoldung ausnahmsweise aus dem Centralfonds zu ver-
willigen. Die gesetzlichen Alterszulagen trägt in diesem Falle der Centralfonds.
Zur theilweisen oder gänzlichen Aufbringung der Besoldungen neuer
geistlicher Stellen können kirchliche Umlagen erhoben werden.
Wird die neue geistliche Stelle für mehrere Gemeinden errichtet, so
erfolgt die Aufbringung der Bedarfssumme für die aus den Kirchkassen zu
gewährende Besoldung nach dem Maßstabe, welcher in der Parochie für die
Aufbringung der gemeinschaftlichen Parochiallasten gilt.
8 15.
Die Jahresrechnungen des Centralfonds sind stets der nächsten ordentlichen
Landessynode zur Kenntnißnahme vorzulegen; die letztere hat das Recht, Er-
innerungen dagegen zu stellen.
8 16.
Die Alterszulagen können mit Unserer Genehmigung von dem durch den
ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchenrathe demjenigen Geistlichen ganz
oder theilweise vorenthalten oder wieder entzogen werden, welcher sich einer
mangelhaften Amtsführung oder eines unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht hat.
§ 17.
Ein Geistlicher, welcher auf eigenen Wunsch von einer besser dotirten
Stelle auf eine geringer dotirte versetzt wird, erwirbt dadurch keinen Anspruch
auf eine höhere, als die seinem Dienstalter entsprechende Zulage.