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Bei der Weiterversetzung eines solchen Geistlichen auf eine andere Stelle
tritt diese Bestimmung außer Kraft.
Darüber, ob die Bestimmung im ersten Absatz auf einen Geistlichen anzu—
wenden sei, entscheidet mit Unserer Genehmigung der durch den ständigen Synodal—
ausschuß verstärkte Kirchenrath.
8 18.
Die Zulagen, welche aus dem Centralfonds erforderlich sind, um die
gesetzlichen Besoldungen zu beschaffen, werden, auch ohne entsprechenden Vor—
behalt bei der Verwilligung, nur nach dem Maße der vorhandenen Mittel
gewährt, dergestalt, daß nach den Dienstzulagen der Superintendenten zunächst
die bereits verwilligten, sodann aber die neu zu verwilligenden Zulagen zur
Berücksichtigung kommen. In jeder dieser beiden Gruppen aber werden die
Besoldungen zuerst auf 2000 —/, dann auf 2400 — , 2800 MA,, 3200 M,
3600 % und 4000 J erfüllt.
In der betreffenden Altersstufe kommen diejenigen Geistlichen, welche
minder beschwerliche Stellen zu verwalten haben, erst nach den Inhabern be-
schwerlicherer Stellen zur Befriedigung. Ueber die Reihenfolge derselben ent-
scheidet der durch den ständigen Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath.
8 19.
Vorstehende Bestimmungen treten vom 1. Jannar 1902 an in Kraft, je-
doch mit folgenden Maßgaben:
1. Soweit einzelne der vor dem 1. Jannar 1902 angestellten Geistlichen
das Stelleinkommen bereits über die Besoldung ihrer Dienstaltersklasse
— § 2 — hinaus oder ganz beziehen, sind sie in diesem Bezuge nicht
zu verkürzen.
2. Auf die jetzigen Pfarrer zu Hottelstedt, Oberreißen, Teutleben, Volk-
mannsdorf und Wohlsborn ist die Bestimmung in § 3 nicht zu erstrecken.
3. Dem durch den ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchenrath bleibt
vorbehalten, mit Unserer Genehmigung die einzelnen Geistlichen auf Grund
des Regulativs vom 12. April 1876 anläßlich stattgefundener Parochial-
veränderungen verwilligten außerordentlichen Besoldungszulagen bei Be-
rechnung des Zuschusses zur Erfüllung der Besoldung ihrer Dienstalters-
klasse ganz oder theilweise in Aufrechnung bringen zu lassen.