Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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89. 
Die Jahresrechnungen der Pensionsanstalt sind stets der nächsten ordent— 
lichen Landessynode zur Kenntnißnahme und Stellung etwaiger Erinnerungen 
vorzulegen. 
8 10. 
Gegenwärtiges Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1902 in Kraft mit der 
Maßgabe, daß den zu diesem Zeitpunkte vorhandenen emeritirten Geistlichen 
der bisherige Ruhegehalt im vollen Betrage, also mit Einschluß des bisher 
aus dem Stelleinkommen gewährten Theiles, aus der Pensionsanstalt zu zahlen ist. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Heinrichan, den 22. November 1901. 
Wilhelm Ernst. 
Nothe. 
 
	        
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