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132 Dritter Nachtrag vom 23. November 1901 zu den Satzungen der Pensionsanstalt für die
Wittwen und Waisen der evangelischen Geistlichen im Großherzogthum Sachsen, vom
17. Dezember 1892.
Wir
Wilshelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
20. 20c.
verordnen mit Zustimmung der Landessynode, zugleich in Abänderung des
Nachtrags vom 30. September 1898 zu den Satzungen der Pensionsanstalt
für die Wittwen und Waisen der evangelischen Geistlichen vom 17. Dezember
1892 und an Stelle des zweiten Nachtrags vom 7. Dezember 1898, was folgt:
# 1.
Die Erträge von Vacanzen geistlicher Stellen, insoweit sie bisher nach
§ 3 Ziffer 3 und § 6 Ziffer 1 der Satzungen vom 17. Dezember 1892 der
Pensionsanstalt zuflossen, werden dem Centralfonds für die evangelischen Geist-
lichen überwiesen.
Die in § 3 Ziffer 4 und § 7 dieser Satzungen geordnete 2procentige
Abgabe an die Pensionsanstalt kommt in Wegfall.
§2.
Bei Berechnung der nach den §§ 3 bis 5 der Satzungen zu entrichtenden
Antrittsgelder, Beförderungsgelder und Beiträge ist, insoweit letztere nicht vom
Ruhegehalte zu berechnen sind, die gesetzliche pensionsfähige Besoldung zu
Grunde zu legen.
Die Fälligkeitstermine für die Beiträge sind der 1. Jannar und der 1. Juli.