Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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132 Dritter Nachtrag vom 23. November 1901 zu den Satzungen der Pensionsanstalt für die 
Wittwen und Waisen der evangelischen Geistlichen im Großherzogthum Sachsen, vom 
17. Dezember 1892. 
Wir 
Wilshelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 20c. 
verordnen mit Zustimmung der Landessynode, zugleich in Abänderung des 
Nachtrags vom 30. September 1898 zu den Satzungen der Pensionsanstalt 
für die Wittwen und Waisen der evangelischen Geistlichen vom 17. Dezember 
1892 und an Stelle des zweiten Nachtrags vom 7. Dezember 1898, was folgt: 
# 1. 
Die Erträge von Vacanzen geistlicher Stellen, insoweit sie bisher nach 
§ 3 Ziffer 3 und § 6 Ziffer 1 der Satzungen vom 17. Dezember 1892 der 
Pensionsanstalt zuflossen, werden dem Centralfonds für die evangelischen Geist- 
lichen überwiesen. 
Die in § 3 Ziffer 4 und § 7 dieser Satzungen geordnete 2procentige 
Abgabe an die Pensionsanstalt kommt in Wegfall. 
§2. 
Bei Berechnung der nach den §§ 3 bis 5 der Satzungen zu entrichtenden 
Antrittsgelder, Beförderungsgelder und Beiträge ist, insoweit letztere nicht vom 
Ruhegehalte zu berechnen sind, die gesetzliche pensionsfähige Besoldung zu 
Grunde zu legen. 
Die Fälligkeitstermine für die Beiträge sind der 1. Jannar und der 1. Juli.
	        
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