Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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herigen Verhältnissen, ihren Fähigkeiten und ihrem Dienstalter thunlichst ent- 
sprechend in andere etatsmäßige Stellen übernommen werden. 
82. 
Die Vermessungsdirektion (§ 49 des Gesetzes über die Neugestaltung der 
Staatsbehörden vom 5. März 1850, § 24 des Gesetzes über die Landes- 
vermessung vom 5. März 1851) tritt wieder in Thätigkeit und übernimmt die 
ihr sowie die bisher dem technischen Mitglied für Vermessungsangelegenheiten 
in der Generalkommission (88 2, 3 des Gesetzes vom 7. März 1868) durch 
die Gesetze zugewiesenen Geschäfte. 
Auch hat die Vermessungsdirektion die in § 55 des Gesetzes, die Zu- 
sammenlegung der Grundstücke betreffend, vom 5. Mai 1869 geordnete Aus- 
sonderung eines Plantheiles nach Bestätigung des Rezesses zu bewirken. 
Das zur Erledigung der Geschäfte der Vermessungsdirektion erforderliche 
Hilfspersonal wird von der Generalkommission zur Vermessungsdirektion 
übernommen. 
§ 3. 
Die Geschäfte der Generalkommission werden künftig von einem von Uns 
zu ernennenden, zum Richteramt befähigten Beauftragten nebenamtlich oder in 
besonderem Auftrage wahrgenommen; er unterzeichnet: 
Der an Stelle der Generalkommission Beauftragte. 
Der Beauftragte kann in technischen Fragen vor seiner Entschließung ein 
Gutachten der Vermessungsdirektion einholen. Soweit jedoch nach den be- 
treffenden Gesetzen Entscheidungen der Generalkommission zu ergehen haben 
(§ 154 des Gesetzes, die Ablösung grundherrlicher und sonstiger Rechte be- 
treffend, vom 28. April 1869, § 6 des Gesetzes, die Zusammenlegung der 
Grundstücke betreffend, vom 5. Mai 1869), werden diese von dem vorstehend 
gedachten Beauftragten, dem Vorstand der Vermessungsdirektion und einem 
weiteren von Uns zu ernennenden besonderen Beauftragten nach voraus- 
gegangener Berathung mit Stimmenmehrheit getroffen. Die Entscheidungen 
ergehen unter der Unterschrift aller daran Theilnehmenden, die hierbei ebenfalls 
unterzeichnen: 
Die an Stelle der Generalkommission Beauftragten. 
Das Gleiche gilt für die Bestätigung des Zusammenlegungsrezesses oder
	        
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