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1.
Vorbehältlich der Bestimmung in § 2 treten vom 1. Jannar 1902 ab
die Bestimmungen in § 8 Ziffer 10 und 11 des Großherzoglich Sächsischen
Einkommensteuergesetzes vom 2. Juni 1897 (Regierungsblatt S. 99 folg.) und
Artikel 150 Ziffer 7 der Gemeindeordnung für das Großherzogthum Sachsen
vom 17. April 1895 (Regierungsblatt S. 145 folg.) außer Kraft und finden
auf die bei der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Gesammt-Universität
Jena angestellten Lehrer, Beamten und Diener (einschließlich der in den Ruhe-
oder Wartestand versetzten) sowie auf deren Wittwen und Waisen die für das
Großherzogthum Sachsen in Betreff der staatlichen Einkommensteuer und der
Heranziehung zu den Gemeindelasten jeweilig geltenden Vorschriften Anwendung.
Zu den bei der Gesammtuniversität Jena angestellten Lehrern und Beamten
im Sinne der §§ 1 bis 3 dieser Vereinbarung gehören auch der Universitäts-
kurator, der Kuratelsekretär, die Privatdozenten, die Lektoren, die Assistenten der
Universitätsanstalten und die Lehrer der freien Künste.
8 2.
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung ist ermächtigt, im Ein—
benehmen mit den Herzoglich Sächsischen Regierungen den am 1. Januar 1902
im Dienste der Universität stehenden Lehrern, Beamten und Dienern (8 19) diese
Steuerbefreiung in dem bisherigen Umfang noch weiterhin zu gewähren.
Die auf Grund dieser Ermächtigung den außerordentlichen Professoren
ohne Lehrauftrag und den Privatdocenten eingeräumte Steuerbefreiung kann von
der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung im Einbenehmen mit den
Herzoglich Sächsischen Regierungen jeder Zeit ohne Entschädigung wieder auf-
gehoben werden.
Denjenigen Lehrern, Beamten und Dienern der Universität, die am 1. Januar
1902 in den Ruhe= oder Wartestand versetzt sind oder denen zur Zeit ihrer
späteren Versetzung in den Ruhe= oder Wartestand die Steuerbefreiung noch
zustand, verbleibt dieselbe in dem bisherigen Umfang.
Die Wittwen und Waisen der vor dem 1. Januar 1902 verstorbenen
sowie solcher Lehrer, Beamten und Diener, (einschließlich der in den Ruhe-
oder Wartestand versetzten), welchen zur Zeit ihres Todes auf Grund der Er-
mächtigung im ersten Absatz die Steuerbefreiung eingeräumt ist, bleiben in An-