277
sehung der ihnen aus der akademischen Wittwen- und Waisenversorgungsanstalt
oder anderen akademischen Kassen der Universität zu zahlenden Wittwenpensionen
und Waisengelder von der staatlichen Einkommensteuer nach Maßgabe der bis—
herigen Vorschriften auch weiterhin befreit.
83.
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung verpflichtet sich, sämmt—
liche von den Lehrern, Beamten und Dienern der Universität. (8 1), einschließ—
lich der in den Warte- oder Ruhestand versetzten, vom 1. Januar 1902 ab
zu zahlenden und von der Großherzoglich Sächsischen Staatskasse zu verein—
nahmenden staatlichen Einkommensteuerbeträge alljährlich an die Universitäts—
kasse abzuliefern und als Bauschquantum für die Besteuerung der aus der
akademischen Waisenversorgungsanstalt oder anderen akademischen Kassen fließen—
den Wittwen- und Waisengelder, vorbehältlich anderweiter Festsetzung bei
wesentlich veränderten Umständen, alljährlich den Betrag von 500 MÆA an die
Universitätskasse zu gewähren.
84.
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung verpflichtet sich weiter, das
Einkommen der Carl Zeiß-Stiftung zur Staats-Einkommensteuer insoweit nicht
heranzuziehen, als es zu Ueberweisungen an den Universitätsfonds der Stiftung
gemäß Art. 2 folg. ihres Ergänzungs-Statuts vom 24. Februar 1900 verwendet
wird.
8 5.
Inwieweit die Stadtgemeinde Jena die von den Universitätsangehörigen
nach dem 1. Januar 1902 erhobenen Gemeindeabgaben an die Universitäts—
kasse abzugewähren haben soll, wird zwischen der Universität und der Stadt—
gemeinde durch Vertrag festgesetzt.
86.
Vom 1. Januar 1902 ab geht die Unterhaltung folgender Universitäts-
anstalten, welche bisher von dem Großherzogthum Sachsen ausschließlich oder
hauptsächlich unterhalten und zum Theil von der Großherzoglich Sächsischen
Staatsregierung allein beaufsichtigt worden sind, nämlich: