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des anthropotomischen und zootomischen Museums,
des zoologischen Museums,
der physikalischen Anstalt,
der mineralogischen Anstalt,
des orientalischen Münzkabinets,
des archäologischen Museums,
des germanischen Museums,
des ethnographischen Museums,
der botanischen Anstalten,
der pharmakognostischen Sammlung,
der Sternwarte und meteorologischen Anstalt,
des pädagogischen Seminars nebst Uebungsschule,
auf die Universität und ihre Beaufsichtigung auf die Gemeinschaft der Regie-
rungen der Erhalterstaaten über.
In Bezug auf die Eigenthumsverhältnisse der Gebäude, in welchen die
genannten Anstalten untergebracht sind, sowie der Sammlungen und des In-
ventars wird durch diese Vereinbarung jedoch nichts geändert.
Als zu dem von der Universität zu tragenden Unterhaltungsaufwand ge-
hörig sind namentlich auch die Besoldungen der Direktoren, Beamten und
Diener, etwaige Ruhegehalte und Wittwen= und Waisengelder sowie die Ver-
gütungen für die Assistenten und sonstigen Hilfskräfte, ingleichen die Kosten
der laufenden baulichen Instandhaltung der Gebäude, soweit sie für Zwecke
der genannten Anstalten in Anspruch genommen werden, zu betrachten.
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung verpflichtet sich, ihren
jährlichen Zuschuß zur Universitätskasse vom 1. Januar 1902 ab um 34581.4
80 F zu erhöhen. Wegen des Aufwandes für nothwendig werdende Ersatz-
und Erneuerungsbauten solcher dem Großherzoglich Sächsischen Staats= oder
Kammerfiskus gehöriger Gebäude, in welchen die aufgeführten Anstalten unter-
gebracht sind und welche zu diesem Zweck auch weiterhin zu Verfügung gestellt
werden, bleibt vorkommenden Falles besondere Vereinbarung unter den Regie-
rungen der Erhalterstaaten vorbehalten.
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