Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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erschienen, deren Gebrauch an Stelle der Einzelformulare Nr. 1 bis 10 und 12 
nachgelassen wird. Die Benutzung von Formularen abweichender Fassung ist 
nicht gestattet. 
Die bisher in Gebrauch gewesenen Formulare zu dem allgemeinen Dienst- 
register und zu dem Register für Zwangsvollstreckungen und freiwillige Mobiliar= 
versteigerungen sind auch künftig anzuwenden; nur ist das letztere nunmehr als 
„Register für Zwangsvollstreckungen sowie Versteigerungen und freihändige Ver- 
käufe außerhalb der Zwangsvollstreckung“ zu bezeichnen und dementsprechend 
auch die Ueberschrift in Spalte 7 desselben zu ändern. 
Weimar, den 8. März 1901. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Rothe.
	        
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