Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
81. 
Geschäftskreis. 
1. Die dem Gerichtsvollzieher obliegenden Dienstverrichtungen 
und das bei ihrer Vornahme zu beobachtende Verfahren sind durch 
die Reichs= und Landesgesetze sowie durch die Gerichtsvollzieherord- 
nung bestimmt und werden durch diese Anweisung näher geregelt. 
2. Die Anweisung soll dem Gerichtsvollzieher das Eindringen 
in das Verständniß der gesetzlichen Vorschriften erleichtern; sie ent- 
bindet ihn aber nicht von der Verpflichtung, sich eine genaue Keunt- 
niß dieser Vorschriften aus den Gesetzen selbst anzueignen. Ins- 
besondere muß der Gerichtsvollzieher mit den Vorschriften der 
Civilprozeßordnung über Zustellungen und Zwangsvollstreckungen sowie 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Besitz und über den Erwerb 
und Verlust von Rechten, insbesondere Pfandrechten an beweglichen 
Sachen und an Forderungen, genau vertraut sein. Jeder Verstoß 
gegen eine gesetzliche Vorschrift kann den Gerichtsvollzieher seinem 
Auftraggeber oder dem Schuldner gegenüber zum Schadenersatz ver- 
pflichten. 
3. Zustellungen in gerichtlichen Angelegenheiten können an Per- 
sonen, welche nach §§ 18, 19 des Gerichtsverfassungsgesetzes von der 
inländischen Gerichtsbarkeit befreit sind, nur im diplomatischen Wege 
erfolgen. Auch dürfen Handlungen, welche eine Ausübung der Gerichts- 
barkeit enthalten, in den Wohnungen dieser Personen nicht ohne deren 
Zustimmung vorgenommen werden, und es bedarf deshalb ihrer Zu- 
stimmung auch zur Vornahme von Zustellungen in ihrer Wohnung 
an solche Personen, welche der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen 
sind. Kommt eine solche Zustellung in Frage, so ist nach den in 
dieser Hinficht ergangenen besonderen Bestimmungen (Bgl. die Ver-
	        
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