Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
81.
Geschäftskreis.
1. Die dem Gerichtsvollzieher obliegenden Dienstverrichtungen
und das bei ihrer Vornahme zu beobachtende Verfahren sind durch
die Reichs= und Landesgesetze sowie durch die Gerichtsvollzieherord-
nung bestimmt und werden durch diese Anweisung näher geregelt.
2. Die Anweisung soll dem Gerichtsvollzieher das Eindringen
in das Verständniß der gesetzlichen Vorschriften erleichtern; sie ent-
bindet ihn aber nicht von der Verpflichtung, sich eine genaue Keunt-
niß dieser Vorschriften aus den Gesetzen selbst anzueignen. Ins-
besondere muß der Gerichtsvollzieher mit den Vorschriften der
Civilprozeßordnung über Zustellungen und Zwangsvollstreckungen sowie
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Besitz und über den Erwerb
und Verlust von Rechten, insbesondere Pfandrechten an beweglichen
Sachen und an Forderungen, genau vertraut sein. Jeder Verstoß
gegen eine gesetzliche Vorschrift kann den Gerichtsvollzieher seinem
Auftraggeber oder dem Schuldner gegenüber zum Schadenersatz ver-
pflichten.
3. Zustellungen in gerichtlichen Angelegenheiten können an Per-
sonen, welche nach §§ 18, 19 des Gerichtsverfassungsgesetzes von der
inländischen Gerichtsbarkeit befreit sind, nur im diplomatischen Wege
erfolgen. Auch dürfen Handlungen, welche eine Ausübung der Gerichts-
barkeit enthalten, in den Wohnungen dieser Personen nicht ohne deren
Zustimmung vorgenommen werden, und es bedarf deshalb ihrer Zu-
stimmung auch zur Vornahme von Zustellungen in ihrer Wohnung
an solche Personen, welche der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen
sind. Kommt eine solche Zustellung in Frage, so ist nach den in
dieser Hinficht ergangenen besonderen Bestimmungen (Bgl. die Ver-