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fügung vom 26. Januar 1893 — abgedruckt in den Blättern für
Rechtspflege Bd. 16 S. 76) zu verfahren.
82.
Amtsbezirk.
Der Amtsbezirk des Gerichtsvollziehers und, wenn bei einem
Amtsgerichte mehrere Gerichtsvollzieher angestellt sind, die Vertheilung
der Geschäfte unter diese wird durch die Gerichtsvollzieherordnung
bestimmt.
83.
(GVG. 8 156; AG. z. GBG. 5 40).
Ausschließung von der dienstlichen Thätigleit.
Die Fälle, in denen der Gerichtsvollzieher kraft Gesetzes von
der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist, ergeben sich aus dem
§ 156 des Gerichtsverfassungsgesetzes und dem § 40 des Ausführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze. Ob der Auftrag von einer
Behörde, von einem Beamten oder von einer Privatperson ertheilt
ist, macht dabei keinen Unterschied.
§ 4
Rechtliche oder thatsächliche Behinderung.
Das Verhalten des Gerichtsvollziehers bei Aufträgen, an deren
Erledigung er aus rechtlichen oder thatsächlichen Gründen behindert
ist, regelt die Gerichtsvollzieherordnung.
§ 5.
(CPO. 8§ 167, 168, § 753 Abs. 2, 55 754, 755).
Form des Auftrags.
1. Die mündliche Ertheilung des Auftrags unter Aushäundigung
der zu dessen Ausführung erforderlichen Schriftstücke durch den Auf-
traggeber oder durch den Gerichtsschreiber, der den Auftrag vermittelt,
genügt, um den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der aufgetragenen
Amtshandlung zu ermächtigen.
2. Die Niederlegung der auf den Auftrag bezüglichen Schrift-
stücke in das für den Gerichtsvollzieher bestimmte Fach steht einem
ausdrücklichen Auftrage gleich.
3. Bei den von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft au-
geordneten Geschäften ist auch der Gerichtsschreiber oder der Sekretär
der. Staatsanwaltschaft zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers be-
fugt. Der geschäftliche Verkehr zwischen dem Gerichtsschreiber und
dem Gerichtsvollzieher wird durch die Geschäftsordnungen für die