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Gerichtsschreibereien näher geregelt. Soweit ein geschäftlicher Verkehr
des Gerichtsvollziehers mit dem Selretariate der Staatsanwaltschaft
stattfindet, hat der Gerichtsvollzieher sich nach den hierüber erlassenen
allgemeinen Vorschriften und den besonderen Weisungen des Ober-
staatsanwalts oder des Ersten Staatsanwalts zu richten.
4. Zur Empfangnahme von Aufträgen, welche die von Amts-
wegen angeordneten Geschäfte betreffen oder unter Vermittelung des
Gerichtsschreibers ertheilt werden, hat sich der Gerichtsvollzieher auf
der Gerichtsschreiberei und dem Sekretariate der an seinem amtlichen
Wohnsitze befindlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften nach näherer
Vorschrift der Vorstände derselben einzufinden.
86.
Pflicht zur ungesäumten Dienstleistung.
1. Die Erledigung der ertheilten Aufträge darf nicht verzögert
werden. Ist für die Ausführung des Auftrags eine bestimmte Frist
gestellt, so hat der Gerichtsvollzieher den Auftrag innerhalb dieser
Frist zu erledigen, im Falle der Behinderung aber nach den Vor-
schriften der Gerichtsvollzieherordnung die Bestellung eines Vertreters
bei dem Amtsrichter, der die Dienstaufsicht führt, rechtzeitig zu be-
antragen. Im Uebrigen hat der Gerichtsvollzieher nach den Umständen
pflichtgemäß zu ermessen, in welcher Reihenfolge, je nach der größeren
oder geringeren Dringlichkeit der Aufträge, ihre Erledigung zu bewirken
ist. In der Regel sollen die im § 100 d. Anw. bezeichneten Versteigerungen
für Rechuung des Auftraggebers den übrigen Geschäften nachstehen.
2. Alle Zustellungen, durch die eine Nothfrist gewahrt werden
soll, z. B. die Frist zur Einlegung der Berufung, der Repvision oder
des Einspruchs (CPO. §§ 223, 516, 552, 339), sind als Eilsachen
zu behandeln, gleichviel ob der Zustellungsauftrag von der Partei un-
mittelbar ertheilt oder durch den Gerichtsschreiber vermittelt worden ist.
:3. Bei Zwangsvollstreckungsaufträgen ist zu beachten, daß, wenn
derselbe Gegenstand mehrfach gepfändet wird, das durch die frühere
Pfändung begründete Pfandrecht dem durch eine spätere Pfändung
begründeten vorgeht und bei gleichzeitiger Pfändung die Pfandrechte
den gleichen Rang haben, daß also Verzögerungen erhebliche Nachtheile
zur Folge haben können.
87.
(CPO. SS 188, 761; StPO. §§ 102 ff., 88 112ff., WO. Artikel 41, 92).
Sonntage und allgemeine Feiertage.
1. Der Gerichtsvollzieher darf folgende Amtshandlungen auch
an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen (ogl. AG. z. BGB. F 3)
vornehmen: