Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Gerichtsschreibereien näher geregelt. Soweit ein geschäftlicher Verkehr 
des Gerichtsvollziehers mit dem Selretariate der Staatsanwaltschaft 
stattfindet, hat der Gerichtsvollzieher sich nach den hierüber erlassenen 
allgemeinen Vorschriften und den besonderen Weisungen des Ober- 
staatsanwalts oder des Ersten Staatsanwalts zu richten. 
4. Zur Empfangnahme von Aufträgen, welche die von Amts- 
wegen angeordneten Geschäfte betreffen oder unter Vermittelung des 
Gerichtsschreibers ertheilt werden, hat sich der Gerichtsvollzieher auf 
der Gerichtsschreiberei und dem Sekretariate der an seinem amtlichen 
Wohnsitze befindlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften nach näherer 
Vorschrift der Vorstände derselben einzufinden. 
86. 
Pflicht zur ungesäumten Dienstleistung. 
1. Die Erledigung der ertheilten Aufträge darf nicht verzögert 
werden. Ist für die Ausführung des Auftrags eine bestimmte Frist 
gestellt, so hat der Gerichtsvollzieher den Auftrag innerhalb dieser 
Frist zu erledigen, im Falle der Behinderung aber nach den Vor- 
schriften der Gerichtsvollzieherordnung die Bestellung eines Vertreters 
bei dem Amtsrichter, der die Dienstaufsicht führt, rechtzeitig zu be- 
antragen. Im Uebrigen hat der Gerichtsvollzieher nach den Umständen 
pflichtgemäß zu ermessen, in welcher Reihenfolge, je nach der größeren 
oder geringeren Dringlichkeit der Aufträge, ihre Erledigung zu bewirken 
ist. In der Regel sollen die im § 100 d. Anw. bezeichneten Versteigerungen 
für Rechuung des Auftraggebers den übrigen Geschäften nachstehen. 
2. Alle Zustellungen, durch die eine Nothfrist gewahrt werden 
soll, z. B. die Frist zur Einlegung der Berufung, der Repvision oder 
des Einspruchs (CPO. §§ 223, 516, 552, 339), sind als Eilsachen 
zu behandeln, gleichviel ob der Zustellungsauftrag von der Partei un- 
mittelbar ertheilt oder durch den Gerichtsschreiber vermittelt worden ist. 
:3. Bei Zwangsvollstreckungsaufträgen ist zu beachten, daß, wenn 
derselbe Gegenstand mehrfach gepfändet wird, das durch die frühere 
Pfändung begründete Pfandrecht dem durch eine spätere Pfändung 
begründeten vorgeht und bei gleichzeitiger Pfändung die Pfandrechte 
den gleichen Rang haben, daß also Verzögerungen erhebliche Nachtheile 
zur Folge haben können. 
87. 
(CPO. SS 188, 761; StPO. §§ 102 ff., 88 112ff., WO. Artikel 41, 92). 
Sonntage und allgemeine Feiertage. 
1. Der Gerichtsvollzieher darf folgende Amtshandlungen auch 
an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen (ogl. AG. z. BGB. F 3) 
vornehmen:
	        
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