geben. Zu diesem Zwecke ist insbesondere auch die Zeit
des Anfanges und des Endes des Geschäfts sowie die Dauer
einer etwaigen Unterbrechung zu vermerken.
e) Die Abschriften sind stets als solche zu bezeichnen. Die
dem Gerichtsvollzieher obliegende Beglaubigung erfolgt durch
den Vermerk „Beglaubigt“ unter Beifügung der Unterschrift
(oben zu a). Die Beglaubigung darf erst erfolgen, nachdem
der Gerichtsvollzieher sich von der wörtlichen Uebereinstimmung
der Abschrift mit der Urschrift (Ausfertigung) überzeugt hat.
!) Auf den Urschriften und Abschriften der Urkunden hat der
Gerichtsvollzieher eine Berechnung seiner Gebühren und
Auslagen aufzustellen.
2. Der Gerichtsvollzieher muß sich beständig gegenwärtig halten,
daß die von ihm aufgenommenen Urkunden öffentlichen Glauben
haben; er soll daher die höchste Gewissenhaftigkeit auf deren Abfassung
verwenden. Die Urkunde muß in jedem einzelnen Punkte dem that—
sächlichen Hergang entsprechen; in den etwa benutzten Formularen
ist jedes nicht zutreffende Wort zu durchstreichen. Die Verletzung der
Wahrheit selbst in nebensächlichen Umständen hat disziplinarische,
unter Umständen strafrechtliche Ahndung zur Folge. Die nachträgliche
Ausfüllung eines von den Betheiligten unterschriebenen Protokoll—
formulars und jede eigenmächtige Aenderung eines vollzogenen Proto—
kolls, auch wenn sie nur die Dauer der Amtshandlung betrifft, ist
schlechthin unstatthaft.
8 13.
Dienstsiegel.
1. Das Dienstsiegel ist in einer jeden Mißbrauch ausschließenden
Weise zu verwahren und bei dem Ausscheiden aus der Dienststelle
dem Amtsgerichte zurückzugeben.
2. Das Dienstsiegel darf nur zu dienstlichen Zwecken, nicht bei
außerdienstlichen Geschäften und Schreiben, verwendet werden.
§ 114.
Dienstliche Sendungen.
1. Die dienstlichen Sendungen des Gerichtsvollziehers sind,
soweit deren Verschluß erforderlich ist, mit dem Dienstsiegel oder mit
Siegelmarken, die der Gerichtsvollzieher sich nöthigenfalls auf eigene
Kosten zu beschaffen hat, zu verschließen.
2. Postsendungen in dienstlichen Angelegenheiten sind, soweit sie
nicht frankirt abgehen, mit dem Vermerke „Portopflichtige Dienstsache"
zu versehen.