Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

geben. Zu diesem Zwecke ist insbesondere auch die Zeit 
des Anfanges und des Endes des Geschäfts sowie die Dauer 
einer etwaigen Unterbrechung zu vermerken. 
e) Die Abschriften sind stets als solche zu bezeichnen. Die 
dem Gerichtsvollzieher obliegende Beglaubigung erfolgt durch 
den Vermerk „Beglaubigt“ unter Beifügung der Unterschrift 
(oben zu a). Die Beglaubigung darf erst erfolgen, nachdem 
der Gerichtsvollzieher sich von der wörtlichen Uebereinstimmung 
der Abschrift mit der Urschrift (Ausfertigung) überzeugt hat. 
!) Auf den Urschriften und Abschriften der Urkunden hat der 
Gerichtsvollzieher eine Berechnung seiner Gebühren und 
Auslagen aufzustellen. 
2. Der Gerichtsvollzieher muß sich beständig gegenwärtig halten, 
daß die von ihm aufgenommenen Urkunden öffentlichen Glauben 
haben; er soll daher die höchste Gewissenhaftigkeit auf deren Abfassung 
verwenden. Die Urkunde muß in jedem einzelnen Punkte dem that— 
sächlichen Hergang entsprechen; in den etwa benutzten Formularen 
ist jedes nicht zutreffende Wort zu durchstreichen. Die Verletzung der 
Wahrheit selbst in nebensächlichen Umständen hat disziplinarische, 
unter Umständen strafrechtliche Ahndung zur Folge. Die nachträgliche 
Ausfüllung eines von den Betheiligten unterschriebenen Protokoll— 
formulars und jede eigenmächtige Aenderung eines vollzogenen Proto— 
kolls, auch wenn sie nur die Dauer der Amtshandlung betrifft, ist 
schlechthin unstatthaft. 
8 13. 
Dienstsiegel. 
1. Das Dienstsiegel ist in einer jeden Mißbrauch ausschließenden 
Weise zu verwahren und bei dem Ausscheiden aus der Dienststelle 
dem Amtsgerichte zurückzugeben. 
2. Das Dienstsiegel darf nur zu dienstlichen Zwecken, nicht bei 
außerdienstlichen Geschäften und Schreiben, verwendet werden. 
  
§ 114. 
Dienstliche Sendungen. 
1. Die dienstlichen Sendungen des Gerichtsvollziehers sind, 
soweit deren Verschluß erforderlich ist, mit dem Dienstsiegel oder mit 
Siegelmarken, die der Gerichtsvollzieher sich nöthigenfalls auf eigene 
Kosten zu beschaffen hat, zu verschließen. 
2. Postsendungen in dienstlichen Angelegenheiten sind, soweit sie 
nicht frankirt abgehen, mit dem Vermerke „Portopflichtige Dienstsache" 
zu versehen.
	        
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